lerne er etwas daraus (pag. 20 Z. 253 f.). Auch diese Antworten zeugen – wenn auch nicht die Wunschantworten eines Verteidigers – von Selbstreflektion und Einsichtsfähigkeit, was wiederum für die «Freiwilligkeit» seines Geständnisses spricht. Anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz am 21. Dezember 2022 gab der Beschuldigte nach Belehrung einleitend zu Protokoll, er verweigere nicht grundsätzlich die Aussagen, einfach vielleicht einzelne Fragen werde er nicht beantworten. Wenn es eine Frage sei, bei der er nicht wisse, was er antworten solle, könne es vielleicht sein Anwalt beantworten (pag. 685 Z. 10 ff.).