17 Z. 131 f.). Auf Fragen zu seiner Person, konkret nach einer früheren Paranoia-Erkrankung, erklärte der Beschuldigte, er habe am 13. oder 14. Juli 1984 in einer Notwehrsituation einen Tötungsversuch mittels Schuss aus einer Pistole unternommen. Er sei daraufhin in der .________ in Basel in Behandlung gewesen und habe dort nie Schwierigkeiten gemacht. Die Massnahme damals sei absolut in Ordnung gewesen. Das habe es für ihn auch gebraucht, um zu reifen (pag. 18 Z. 185 ff.). Er habe die Massnahme akzeptiert, weil er seine Unschuld nicht habe beweisen können. Er habe das zum Lernen gebraucht und habe es durchgezogen. Das Problem sei damit aber natürlich nicht gelöst gewesen.