Der Grund, weshalb er dann doch nichts gemacht habe, sei gewesen, dass er nicht die falsche Person habe erwischen wollen (pag. 15 Z. 51 ff.). Als ihm Gelegenheit zur Nennung allfälliger Entlastungsbeweise gegeben wurde, verwies der Beschuldigte auf seine Anzeigen, in denen er mindestens vier Tötungsversuche gegen sich beschrieben habe. Als er dann die Antwort der Staatsanwaltschaft Y.________ erhalten habe, dass kein Verfahren an die Hand genommen werde, habe er sich gesagt, so gehe es nun wirklich nicht (pag. 16 f. Z. 121 ff.). Er laufe schon seit Jahrzehnten als ihre Zielscheibe herum. Das habe er nun wirklich definitiv satt (pag. 17 Z. 131 f.).