Sein Verteidiger sah sich dabei nie veranlasst zu intervenieren, wofür es aus objektiver Sicht auch keinen Grund gab. Zum Schluss erklärte Rechtsanwalt G.________, zur Zeit keine Ergänzungsfragen zu haben. Aus diesem Verhalten und dem Umstand, dass der Beschuldigte bereits auf der Polizeiwache angegeben habe, er brauche eigentlich keinen Anwalt, weil er einfach alles erzählen wolle, darf geschlossen werden, dass keine Mängel in der Verteidigung vorlagen. Bereits einen Tag später wurde der Beschuldigte an der Hafteröffnung vom 13. Januar 2022 (pag. 13 ff.) erneut einvernommen. Auch dort war er anwaltlich vertreten.