Die Verwertbarkeit dieser Aussagen ist zumindest fraglich, zumal sie in einem bereits etwas formelleren Setting, bestehendem Tatverdacht, ohne Verteidigung und ohne förmliche Belehrungen entstanden. Dies erscheint aber nicht weiter problematisch, äusserte der Beschuldigte doch praktisch dieselben Vorbringen auch an seiner späteren Befragung, an welcher er amtlich verteidigt war, erneut spontan und ohne entsprechenden Vorhalt seiner Erstäusserungen auf dem Polizeiposten. Noch am selben Tag nämlich, am 12. Januar 2022, um 17:55 Uhr, wurde der Beschuldigte in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers (delegiert) polizeilich einvernommen (pag.