Wahrnehmungsbericht). Offenbar hat der Beschuldigte jedoch darauf gedrängt, seine Geschichte zu erzählen und man hat ihm dabei keine Fragen gestellt. Andererseits hat das spätere Strafverfahren gezeigt, dass er in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit eingeschränkt ist und auch zum Tatzeitpunkt war. Somit sind an die Spontaneität seiner Aussagen im Einvernahmeraum sicher höhere Anforderungen zu stellen. Die Verwertbarkeit dieser Aussagen ist zumindest fraglich, zumal sie in einem bereits etwas formelleren Setting, bestehendem Tatverdacht, ohne Verteidigung und ohne förmliche Belehrungen entstanden.