2023, N 6 zu Art. 158). Der Beschuldigte erschien am Tattag spontan am Schalter und erklärte, er habe den Brand gelegt und wolle sich stellen. Diese Äusserung gilt klar als zulässige und verwertbare Spontanaussage. Fraglich ist, wie es sich mit den Äusserungen verhält, welche der Beschuldigte im Einvernahmeraum vor den zwei Polizisten weiter machte; zwar erfolgten diese offenbar anfänglich ohne Fragestellung, er tat dies aber in einer etwas anderen Situation als noch am Schalter (Unterbruch, Herbeiziehen eines weiteren Polizisten, offenbar ohne Protokoll und Notizen, aber doch immerhin mit nachträglichem Erinnerungsprotokoll resp. Wahrnehmungsbericht).