Sofern in diesem Stadium aber noch keine Rechtsbelehrung dieser Person erfolgt ist, sind gemäss Literatur «echte» Spontanäusserungen nur für einen kurzen Zeitraum möglich. Das detaillierte Schildernlassen von Geschehnissen mit gleichzeitigem Machen von Notizen und die fortlaufende Entgegennahme von Aussagen einer «unbelehrten» Person kommt ab einem gewissen Zeitpunkt einem konkludenten behördlichen Auskunftsverlangen bzw. einem Provozieren von weiteren Erklärungen gleich, weshalb solche weiterreichenden Äusserungen nicht mehr als Spontanäusserung zu qualifizieren sind. Weiter darf keine faktische Zwangssituation bestehen. Das Bundesgericht hat sich bisher zur Verwertbarkeit von Spon-