Auch bei einer bereits tatverdächtigen bzw. beschuldigten Person sind verwertbare Spontanäusserungen denkbar, wenn diese die Informationen gegenüber den Strafbehörden aus eigener Initiative und ohne Einwirken vonseiten der Behörden gibt. So z.B., wenn ein Beschuldigter ohne konkrete Fragen von sich aus gegenüber (als solche erkennbare) Polizisten spricht. Oder wenn sich eine bereits zuvor aufgrund anderweitiger Tatsachen tatverdächtige Person von sich aus bei der Polizei meldet und unvermittelt ein Geständnis ablegt.