Er sei hier um sich zu stellen und alles zu erzählen, er wolle mit keinem Anwalt sprechen (pag. 112 f.). Es stellt sich die Frage der Verwertbarkeit dieser Erstaussagen. Spontanäusserungen werden in der Lehre als verwertbar erachtet. Bei Spontanäusserungen gegenüber den Strafbehörden, die staatlicherseits nicht provoziert worden sind und einen Tatverdacht erst begründen, liegt noch keine Einvernahme i.S. der Art. 142 ff. und 157 ff. StPO vor. Auch bei einer bereits tatverdächtigen bzw. beschuldigten Person sind verwertbare Spontanäusserungen denkbar, wenn diese die Informationen gegenüber den Strafbehörden aus eigener Initiative und ohne Einwirken vonseiten der Behörden gibt.