7.3 Vorbringen der Verteidigung Der oberinstanzliche Verteidiger machte an der Berufungsverhandlung geltend, der Beschuldigte habe sich am 12. Januar 2022 in einer Situation befunden, in der er nur noch eine Lösung gesehen habe, nämlich die, das Haus abzufackeln. Er sei der Überzeugung gewesen, man wolle ihn eliminieren und habe sich subjektiv in einer ausweglosen Situation gewähnt. Der Beschuldigte habe vor der Vorinstanz klar ausgesagt, sein Hauptmotiv sei Überlebenssicherung gewesen. Er habe sich in seiner Existenz bedroht gefühlt.