Der Beschuldigte habe sich unmittelbar nach der Tat zudem von sich aus der Polizei gestellt. Den Beweismitteln seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche dieser Sachverhaltsversion widersprechen würden. Als Beweisergebnis sei auf den in Ziff. I.1 der Anklageschrift dargestellten Sachverhalt abzustellen und dieser der rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen. Im Übrigen habe auch der Verteidiger diesbezüglich einen Schuldspruch beantragt (pag. 746). 7.3 Vorbringen der Verteidigung