5 Freispruchs vom Vorwurf der Drohung z.N. der Strafklägerin (ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung) das gesamte vorinstanzliche Urteil zu überprüfen. Die Kammer verfügt dabei als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO) und ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art.