Die Strafklägerin erklärte auf gerichtliche Frage hin, sie wünsche die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils und mache keine Entschädigung gegenüber dem Beschuldigten geltend (pag. 1075). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten, soweit er dadurch beschwert ist. Somit hat die Kammer mit Ausnahme des