3. Es sei festzustellen, dass die Strafe am 07.03.2023 vorzeitig angetreten worden ist. 4. zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1’050.00. 5. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Vom gesperrten Bankkonto bei der L.________ (Bank) (IBAN .________), lautend auf den M.________, Klientengelderkonto von A.________, seien nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils die Verfahrenskosten und die Geldstrafe zu bezahlen (Art. 441 Abs. 4 StPO).