_ und er sei in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 und 3, 34, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 56, 57, 59, 144 Abs. 1, 180 Abs. 1, 186, 221 Abs. 1 StGB; Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft im Umfang von 420 Tagen. 2. Es sei eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB anzuordnen. 3. Es sei festzustellen, dass die Strafe am 07.03.2023 vorzeitig angetreten worden ist.