): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 22.12.2022 hinsichtlich des Freispruchs von der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen am 20.12.2021 in H.________, zum Nachteil von C.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten, in Rechtskraft erwachsen ist.