den Freiheitsentzug mit einem Betrag von Fr. 150.00 pro Tag zu entschädigen. 5. Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton aufzuerlegen und dem Berufungsführer sei eine angemessene Entschädigung für die Vertretung vor erster und zweiter Instanz zuzusprechen. 6. Die weiteren Verfügungen seien zu treffen, so insbesondere das Honorar der amtlichen Verteidigung gemäss noch einzureichender Kostennote zu bestimmen. die Zivilklagen der E.________ sowie der F.________ auf den Zivilweg zu verweisen, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. die Kontosperren aufzuheben, resp.