_. c) der Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 7. Oktober 2021 bis am 12. Januar 2022 in H.________, zum Nachteil von C.________ und D.________. d) der Drohung, begangen im November 2021 in H.________, zum Nachteil von C.________. 3. Auf die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gem. Art. 59 StGB im Sinne des Gutachtens vom 1. Juli 2022 sei zu verzichten. 4. Der Berufungsführer sei für die ausgestandene Haft, resp. den Freiheitsentzug mit einem Betrag von Fr. 150.00 pro Tag zu entschädigen.