Mit Beschluss vom 7. September 2023 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten vom 20. März 2023 abgewiesen (pag. 929 ff.). Zur Begründung wird auf die Ausführungen im erwähnten Beschluss verwiesen. Zudem wurden die Strafklägerin und der Beschuldigte an der oberinstanzlichen Verhandlung ergänzend einvernommen (pag. 1059 ff.; pag. 1063 ff.).