Die Verfahrensleiterin wies an der Verhandlung darauf hin, dass die beiden Strafkläger bisher als Straf- und Zivilkläger geführt worden seien, obwohl ihrerseits keine Zivilforderungen mehr gegen den Beschuldigten bestehen würden. Sie würden deshalb fortan nur noch als Strafkläger geführt. Die Parteien erhoben hiergegen keine Einwände (pag. 1058).