1027 f.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 17./18. Juni 2024 in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers, der Generalstaatsanwaltschaft und C.________ (nachfolgend: Strafklägerin) statt (pag. 1057 ff.). Den Zivilklägerinnen 1 und 2 wurde das persönliche Erscheinen mit Vorladung vom 30. April 2024 freigestellt (pag. 992). Sie haben auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet (pag. 1010; pag. 1030). Die Verfahrensleiterin wies an der Verhandlung darauf hin, dass die beiden Strafkläger bisher als Straf- und Zivilkläger geführt worden seien, obwohl ihrerseits keine Zivilforderungen mehr gegen den Beschuldigten bestehen würden.