Die übrigen Parteien liessen sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. pag. 906). Dem Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung stimmte die Generalstaatsanwaltschaft ausdrücklich zu (pag. 891). Mit Verfügung vom 2. August 2023 wurde der beantragte Wechsel der amtlichen Verteidigung grundsätzlich bewilligt (pag. 905 f.). Nachdem der Beschuldigte innert Frist keinen neuen Verteidiger vorgeschlagen hatte, wurde ihm mit Verfügung vom 5. September 2023 Rechtsanwalt B.________ als neuer amtlicher Verteidiger beigeordnet und Rechtsanwalt G.________ formell aus dem amtlichen Verteidigungsmandat entlassen (pag.