Mit Verfügung vom 13. Juni 2023 (pag. 881 ff.) wurde die persönliche Eingabe des Beschuldigten vom 20. März 2023, in welcher er die vollumfängliche Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil vom 22. Dezember 2022 erklärte (pag. 896 ff.), als rechtzeitig anerkannt. Gestützt auf die Verfügung vom 13. Juni 2023 beantragten die Generalstaatsanwaltschaft und die Zivilklägerin 1 weder das Nichteintreten auf die vollumfängliche Berufungserklärung des Beschuldigten noch erklärten sie Anschlussberufung (pag. 890 f.; pag. 903; pag. 906). Die übrigen Parteien liessen sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. pag.