Weiter wurde festgestellt, dass der Beschuldigte persönlich mit Schreiben vom 2. Mai 2023 u.a. geltend gemacht hatte, seine eigenständige Berufungserklärung vom 20. März 2023 (Postaufgabe 21. März 2023) sei innert Frist und damit rechtzeitig erfolgt (pag. 845 ff.). Daraufhin wurde beim Regionalgefängnis X.________ gerichtlich abgeklärt, an welchem Datum der Beschuldigte die Eingabe vom 20. März 2023 dem Gefängnis zum Versand übergeben hatte und den Parteien hierzu das rechtliche Gehör gewährt (pag. 846; pag. 848-854; pag. 863). Mit Verfügung vom 13. Juni 2023 (pag.