Weiter wurde vom Eingang des persönlichen Schreibens des Beschuldigten vom 20. März 2023, welches u.a. eine vollumfängliche Anfechtungserklärung gegen das vorinstanzliche Urteil enthielt (pag. 896 ff.), Kenntnis genommen und die Originaleingabe der Verteidigung zur gutscheinenden Verwendung weitergeleitet (pag. 812 f.). Die Zivilklägerin 1 und die Generalstaatsanwaltschaft verzichteten mit Schreiben vom 29. März 2023 (pag. 821) bzw. 30. März 2023 (pag. 823) auf die Erklärung der Anschlussberufung und beantragten kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten. Die übrigen Parteien liessen sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. pag.