Sie verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 345 Tagen, ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) an, wobei sie festhielt, dass der Vollzug der Massnahme der Freiheitsstrafe vorausgehe, und verurteilte den Beschuldigten weiter zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'050.00, sowie zu den Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 31'688.50.