Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 109 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. Juni 2024 Besetzung Oberrichterin Schwendener (Präsidentin), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Bochsler Gerichtsschreiberin Bettler Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ Strafklägerin 1 D.________ Strafkläger 2 E.________ Zivilklägerin 1 F.________ AG Zivilklägerin 2 Gegenstand Brandstiftung, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kolle- gialgericht) vom 22. Dezember 2022 (PEN 22 275) I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Oberland (Kollegialgericht; nachfolgend: Vorinstanz) sprach A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Urteil vom 22. Dezember 2022 (pag. 715 ff.) von der Anschuldigung der Drohung frei, ohne Ausrichtung einer Ent- schädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. Hingegen erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten der Brandstiftung, des Hausfriedensbruchs, der Sachbeschädigung und der Drohung schuldig. Sie verurteilte ihn zu einer Freiheits- strafe von 2 Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 345 Tagen, ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) an, wobei sie festhielt, dass der Vollzug der Massnahme der Freiheitsstrafe vorausgehe, und verurteilte den Beschuldigten weiter zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'050.00, sowie zu den Verfahrenskosten, insgesamt be- stimmt auf CHF 31'688.50. Im Zivilpunkt verurteilte sie den Beschuldigten zur Be- zahlung von CHF 131'590.00 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 14. Ok- tober 2022 an die E.________ (nachfolgend: Zivilklägerin 1) sowie zur Bezahlung von CHF 73'130.30 Schadenersatz an die F.________ AG (nachfolgend: Zivilklä- gerin 2), wobei sie für die Beurteilung der Zivilklage keine Kosten ausschied. Weiter verfügte die Vorinstanz, den Beschuldigten in Sicherheitshaft zu belassen und be- willigte die Verlängerung der Sicherheitshaft für vorerst 3 Monate (pag. 715 ff.). 2. Berufung und Verfahrensgang Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Schreiben vom 28. Dezember 2022 (pag. 731) persönlich und sein damaliger amtlicher Verteidiger, Rechtsanwalt G.________, mit Schreiben vom 3. Januar 2023 (pag. 735) form- und fristgerecht die Berufung an. Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfü- gung vom 27. Februar 2023 (pag. 772 f.) erklärte der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt G.________, mit Eingabe vom 17. März 2023 form- und fristgerecht die Berufung, beschränkt auf die Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme (pag. 809 f.). Mit Verfügung vom 23. März 2023 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, die Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Weiter wurde vom Eingang des persönlichen Schreibens des Beschuldigten vom 20. März 2023, welches u.a. eine vollumfängliche Anfechtungserklärung gegen das vorinstanzliche Urteil enthielt (pag. 896 ff.), Kenntnis genommen und die Originaleingabe der Verteidigung zur gutscheinenden Verwendung weitergeleitet (pag. 812 f.). Die Zivilklägerin 1 und die Generalstaatsanwaltschaft verzichteten mit Schreiben vom 29. März 2023 (pag. 821) bzw. 30. März 2023 (pag. 823) auf die Erklärung der Anschlussberufung und beantragten kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten. Die übri- gen Parteien liessen sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. pag. 826). Mit Schreiben vom 2. Mai 2023 ersuchte der Beschuldigte persönlich um Wechsel der amtlichen Verteidigung (pag. 832 ff.). Gestützt auf die Verfügung vom 4. Mai 2023 (pag. 837 f.) nahmen die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 9. Mai 2023 (pag. 841) und Rechtsanwalt G.________ mit Schreiben vom 15. Mai 2 2023 (pag. 842 f.) zum Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung Stellung. Mit Verfügung vom 22. Mai 2023 wurde festgestellt, dass der amtliche Verteidiger in Bezug auf die ihm mit Verfügung vom 23. März 2023 weitergeleitete Berufungs- erklärung des Beschuldigten keine weiteren Schritte eingeleitet hatte. Weiter wurde festgestellt, dass der Beschuldigte persönlich mit Schreiben vom 2. Mai 2023 u.a. geltend gemacht hatte, seine eigenständige Berufungserklärung vom 20. März 2023 (Postaufgabe 21. März 2023) sei innert Frist und damit rechtzeitig erfolgt (pag. 845 ff.). Daraufhin wurde beim Regionalgefängnis X.________ gerichtlich ab- geklärt, an welchem Datum der Beschuldigte die Eingabe vom 20. März 2023 dem Gefängnis zum Versand übergeben hatte und den Parteien hierzu das rechtliche Gehör gewährt (pag. 846; pag. 848-854; pag. 863). Mit Verfügung vom 13. Juni 2023 (pag. 881 ff.) wurde die persönliche Eingabe des Beschuldigten vom 20. März 2023, in welcher er die vollumfängliche Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil vom 22. Dezember 2022 erklärte (pag. 896 ff.), als rechtzeitig anerkannt. Gestützt auf die Verfügung vom 13. Juni 2023 beantragten die Generalstaatsan- waltschaft und die Zivilklägerin 1 weder das Nichteintreten auf die vollumfängliche Berufungserklärung des Beschuldigten noch erklärten sie Anschlussberufung (pag. 890 f.; pag. 903; pag. 906). Die übrigen Parteien liessen sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. pag. 906). Dem Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung stimmte die Generalstaats- anwaltschaft ausdrücklich zu (pag. 891). Mit Verfügung vom 2. August 2023 wurde der beantragte Wechsel der amtlichen Verteidigung grundsätzlich bewilligt (pag. 905 f.). Nachdem der Beschuldigte innert Frist keinen neuen Verteidiger vor- geschlagen hatte, wurde ihm mit Verfügung vom 5. September 2023 Rechtsanwalt B.________ als neuer amtlicher Verteidiger beigeordnet und Rechtsanwalt G.________ formell aus dem amtlichen Verteidigungsmandat entlassen (pag. 918 f.). Mit Beschluss vom 18. September 2023 wurde das amtliche Honorar von Rechtsanwalt G.________ festgesetzt (pag. 935 ff.). Mit Schreiben vom 6. Mai 2024 teilte D.________ (nachfolgend: Strafkläger) mit, aus gesundheitlichen Gründen sei es ihm nicht möglich, an der Berufungsverhand- lung vom 17./18. Juni 2024 teilzunehmen, und legte seinem Schreiben ein Arzt- zeugnis bei (pag. 1015 f.). Mit Verfügung vom 17. Mai 2024 wurde der Strafkläger vom persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung dispensiert (pag. 1027 f.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 17./18. Juni 2024 in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers, der Generalstaatsanwalt- schaft und C.________ (nachfolgend: Strafklägerin) statt (pag. 1057 ff.). Den Zivil- klägerinnen 1 und 2 wurde das persönliche Erscheinen mit Vorladung vom 30. April 2024 freigestellt (pag. 992). Sie haben auf eine Teilnahme an der Verhandlung ver- zichtet (pag. 1010; pag. 1030). Die Verfahrensleiterin wies an der Verhandlung darauf hin, dass die beiden Strafkläger bisher als Straf- und Zivilkläger geführt wor- den seien, obwohl ihrerseits keine Zivilforderungen mehr gegen den Beschuldigten bestehen würden. Sie würden deshalb fortan nur noch als Strafkläger geführt. Die Parteien erhoben hiergegen keine Einwände (pag. 1058). 3 3. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich im Sinne einer Beweisergänzung ein Er- hebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse vom 13. Mai 2024 (inkl. Entscheid der KESB .________ vom 30. April 2024; pag. 1018 ff.), ein Führungsbericht des Regi- onalgefängnisses X.________ vom 29. Mai 2024 (pag. 1039 f.) und ein aktueller Strafregisterauszug vom 30. Mai 2024 (pag. 1041) über den Beschuldigten einge- holt (vgl. pag. 992). Mit Beschluss vom 7. September 2023 wurden die Beweisanträge des Beschuldig- ten vom 20. März 2023 abgewiesen (pag. 929 ff.). Zur Begründung wird auf die Ausführungen im erwähnten Beschluss verwiesen. Zudem wurden die Strafklägerin und der Beschuldigte an der oberinstanzlichen Verhandlung ergänzend einvernommen (pag. 1059 ff.; pag. 1063 ff.). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete an der oberinstanzlichen Ver- handlung namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 1078 f.): 1. Es sei festzustellen, dass die nicht angefochtenen Punkte des Urteils vom 22. Dezember 2022 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Herr A.________ sei frei zu sprechen a) vom Vorwurf der Brandstiftung, begangen am 12. Januar 2022 in H.________, zum Nachteil von C.________, D.________, I.________ und J.________. b) des Hausfriedensbruchs, begangen am 7. Oktober 2021 bis am 12. Januar 2022 in H.________, zum Nachteil von C.________ und D.________. c) der Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 7. Oktober 2021 bis am 12. Januar 2022 in H.________, zum Nachteil von C.________ und D.________. d) der Drohung, begangen im November 2021 in H.________, zum Nachteil von C.________. 3. Auf die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gem. Art. 59 StGB im Sinne des Gutachtens vom 1. Juli 2022 sei zu verzichten. 4. Der Berufungsführer sei für die ausgestandene Haft, resp. den Freiheitsentzug mit einem Betrag von Fr. 150.00 pro Tag zu entschädigen. 5. Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton aufzuerlegen und dem Beru- fungsführer sei eine angemessene Entschädigung für die Vertretung vor erster und zweiter In- stanz zuzusprechen. 6. Die weiteren Verfügungen seien zu treffen, so insbesondere das Honorar der amtlichen Verteidigung gemäss noch einzureichender Kostennote zu bestimmen. die Zivilklagen der E.________ sowie der F.________ auf den Zivilweg zu verweisen, ohne Aus- scheidung von Verfahrenskosten. die Kontosperren aufzuheben, resp. die auf den Namen des Berufungsführers lautenden Konti diesem freizugeben. 7. Der Berufungsführer sei umgehend aus der Haft zu entlassen. 4 Staatsanwältin K.________ stellte und begründete namens der Generalstaatsan- waltschaft folgende Anträge (pag. 1082 f.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 22.12.2022 hinsichtlich des Freispruchs von der Anschuldigung der Dro- hung, angeblich begangen am 20.12.2021 in H.________, zum Nachteil von C.________, ohne Aus- richtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten, in Rechtskraft erwach- sen ist. II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der Brandstiftung, begangen am 12.01.2022 in H.________ zum Nachteil von C.________ und D.________, I.________ und J.________ 2. des Hausfriedensbruchs, begangen vom 07.10.2021 bis am 12.01.2022 in H.________ zum Nachteil von C.________ und D.________ 3. der Sachbeschädigung begangen in der Zeit vom 07.10.2021 bis am 12.01.2022 in H.________ zum Nachteil von C.________ und D.________ 4. der Drohung, begangen im November 2021 in H.________ zum Nachteil von C.________ und er sei in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 und 3, 34, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 56, 57, 59, 144 Abs. 1, 180 Abs. 1, 186, 221 Abs. 1 StGB; Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft im Umfang von 420 Tagen. 2. Es sei eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB anzuordnen. 3. Es sei festzustellen, dass die Strafe am 07.03.2023 vorzeitig angetreten worden ist. 4. zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1’050.00. 5. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Ge- bühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Vom gesperrten Bankkonto bei der L.________ (Bank) (IBAN .________), lautend auf den M.________, Klientengelderkonto von A.________, seien nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils die Verfahrenskosten und die Geldstrafe zu bezahlen (Art. 441 Abs. 4 StPO). Soweit weiterge- hend, sei die Sperre über das Bankkonto aufzuheben. 2. A.________ habe in den vorzeitigen Strafvollzug zurückzugehen. 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Löschung der erhobe- nen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienst- licher Daten). 4. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). Die Strafklägerin erklärte auf gerichtliche Frage hin, sie wünsche die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils und mache keine Entschädigung gegenüber dem Be- schuldigten geltend (pag. 1075). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich ange- fochten, soweit er dadurch beschwert ist. Somit hat die Kammer mit Ausnahme des 5 Freispruchs vom Vorwurf der Drohung z.N. der Strafklägerin (ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung) das gesamte vorinstanzliche Urteil zu überprüfen. Die Kammer verfügt dabei als Berufungsge- richt über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO) und ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu seinen Ungunsten abän- dern. Vom Verschlechterungsverbot grundsätzlich nicht erfasst ist die Höhe des erstinstanzlich festgesetzten Tagessatzes der Geldstrafe (vgl. BGE 144 IV 198 E. 5.3 f.). Auf die Höhe der amtlichen Entschädigung der Verteidigung für das erstinstanzli- che Verfahren ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Hono- rarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts [nachfolgend: BGer] 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3), oder die Verteidi- gung eine Kürzung rügt. Darüber hinausgehend unterliegt auch dieser Punkt auf- grund der fehlenden Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft dem Ver- schlechterungsverbot (BGer 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 744). 7. Brandstiftung (Ziff. I.1 der Anklageschrift) 7.1 Tatvorwurf Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vom 30. August 2022 (pag. 570 ff.) folgender Sachverhalt vorgeworfen: 1. Brandstiftung begangen am 12.1.2022, ca. 13.20 Uhr in H.________, N.________, zum Nachteil der Eigentümer- schaft, seiner Schwester C.________ und seines Schwagers D.________ sowie zum Nachteil von I.________ und J.________, welche die Wohnung im 1. Obergeschoss gemietet hatten, indem er im dreistöckigen alten Holzchalet in den Räumen der von ihm bewohnten Ferienwohnung im 2. Oberge- schoss überall Brennpaste und Anzündwolle aus Stroh verteilte, dann seine Effekten zusammenräum- te, hinreichend warme Kleider und gutes Schuhwerk anzog, falls er länger draussen bleiben müsste, zudem die Fenster öffnete, damit das Feuer genügend Luft erhielt und vor dem Verlassen der Woh- nung und des Gebäudes die verteilte Brennpaste anzündete und so wissentlich eine Feuersbrunst verursachte; Deliktssumme / Schaden: ca. CHF 450'000.00 7.2 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz kam beweiswürdigend und zusammengefasst zum Schluss, der Be- schuldigte bestreite den Vorwurf nicht. Sein Geständnis, wonach er Brennpaste und Anzündhilfen in der Wohnung verteilt, das Fenster geöffnet und die Brennpaste schliesslich angezündet habe, sei glaubhaft und werde von ihm konsequent 6 bestätigt. Es decke sich mit den objektiven Beweismitteln, insbesondere mit dem forensisch-chemischen Abschlussbericht vom 4. Februar 2022, wonach in den As- servaten Nr. 4-8 Brennspiritus nachgewiesen worden sei, sowie dem Berichtsrap- port vom 1. März 2022, wonach der Brand auf eine Brandstiftung zurückgeführt werden könne, dabei Brennspiritus eingesetzt und mittels offener Flamme in Brand gesetzt worden sei. Der Beschuldigte habe sich unmittelbar nach der Tat zudem von sich aus der Polizei gestellt. Den Beweismitteln seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche dieser Sachverhaltsversion widersprechen würden. Als Bewei- sergebnis sei auf den in Ziff. I.1 der Anklageschrift dargestellten Sachverhalt abzu- stellen und dieser der rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen. Im Übrigen habe auch der Verteidiger diesbezüglich einen Schuldspruch beantragt (pag. 746). 7.3 Vorbringen der Verteidigung Der oberinstanzliche Verteidiger machte an der Berufungsverhandlung geltend, der Beschuldigte habe sich am 12. Januar 2022 in einer Situation befunden, in der er nur noch eine Lösung gesehen habe, nämlich die, das Haus abzufackeln. Er sei der Überzeugung gewesen, man wolle ihn eliminieren und habe sich subjektiv in einer ausweglosen Situation gewähnt. Der Beschuldigte habe vor der Vorinstanz klar ausgesagt, sein Hauptmotiv sei Überlebenssicherung gewesen. Er habe sich in seiner Existenz bedroht gefühlt. Gemäss der Gutachterin habe sich der Beschuldig- te in dieser Situation legitimiert gesehen, sich zur Wehr zu setzen, mit dem Ziel, seine Schwester und seinen Schwager zur Vernunft zu bringen. Dies zeige, dass sich der Beschuldigte mit einem Angriff konfrontiert gesehen habe (pag. 1071). 7.4 Beweismittel Die objektiven und subjektiven Beweismittel wurden von der Vorinstanz treffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (pag. 745 f.). Was den Inhalt der Dokumen- te und Einvernahmen anbelangt, wird für die bisherigen wie auch die oberinstanz- lich neu erhobenen Beweismittel an dieser Stelle auf eine vollständige Wiedergabe verzichtet. Ausführungen dazu folgen, soweit nötig, direkt im Rahmen der Beweis- würdigung nachfolgend. 7.5 Beweiswürdigung durch die Kammer 7.5.1 Genese des Geständnisses Gemäss Anzeigerapport vom 23. Februar 2022 (pag. 98 ff.) fuhren am 12. Januar 2022, 13:30 Uhr, zwei Mitarbeiter der Kantonspolizei von U.________ herkommend Richtung H.________ und sahen dort eine starke Rauchentweichung aus dem Obergeschoss am Gebäude N.________. Unverzüglich meldeten sie die Rau- chentweichung der REZ in .________ und fuhren zeitgleich zum Objekt, um allen- falls erste Hilfe leisten zu können (pag. 103). Nur wenig später, nämlich um 14:03 Uhr, meldete sich der Beschuldigte selbstän- dig am Schalter der Polizeiwache in H.________, wobei er äusserte, dass er den Brand gelegt habe, welcher aktuell gelöscht werde (pag. 103). Gemäss der am Schalter Dienst verrichtenden Polizistin O.________ soll er initial folgende Worte geäussert haben «Ich möchte mich gerne stellen, ich habe das Feuer gelegt». Auf 7 die Frage, welches Feuer, habe er geantwortet «Das an der N.________» und ha- be mit dem Finger in die Richtung seiner Wohnung gezeigt (pag. 112). Nachdem er in den Rapportraum geführt worden sei, habe er Polizeimitarbeiterin O.________ und beigezogenem Polizeimitarbeiter P.________ gegenüber sinn- gemäss spontan geäussert, dass er seit Jahrzehnten Probleme mit seiner Familie habe, vor allem mit der Strafklägerin und deren Mann. Die Wohnung, die er ange- zündet habe, gehöre zu 1/3 ihm. Die Unterlagen im Grundbuch seien falsch. Er ha- be keinen Ausweg mehr gesehen, um die Familiensituation zu klären, weshalb er gedacht habe, dass nur noch die Zerstörung helfe. Soweit er wisse, sei sonst nie- mand im Haus gewesen, er habe nämlich niemanden gehört. Er selbst habe all seine Sachen mitgenommen, die er brauche, und sei sofort nach dem Anzünden aus dem Haus gegangen. Direkt danach sei er einen Kaffee trinken gegangen um sich zu beruhigen. Anschliessend habe er sich zu Fuss auf den Weg zur Polizeiwa- che gemacht um sich zu stellen. Daraufhin wurde in seiner rechten Jackentasche ein Feuerzeug gefunden. Auf Frage, ob er dieses verwendet habe um den Brand zu legen habe er spontan «Ja» gesagt. Er habe all seine Erzählungen von sich aus gemacht und es habe den Anschein gemacht, dass er ihnen (den beiden Polizei- mitarbeitenden) sofort die ganze Geschichte habe erzählen wollen. Man habe ihn darauf hingewiesen, dass er dies alles in seiner Einvernahme machen könne. Über den Pflichtverteidiger informiert, habe er mitgeteilt, dass er diesen eigentlich gar nicht brauche. Er sei hier um sich zu stellen und alles zu erzählen, er wolle mit kei- nem Anwalt sprechen (pag. 112 f.). Es stellt sich die Frage der Verwertbarkeit dieser Erstaussagen. Spontanäusserungen werden in der Lehre als verwertbar erachtet. Bei Spon- tanäusserungen gegenüber den Strafbehörden, die staatlicherseits nicht provoziert worden sind und einen Tatverdacht erst begründen, liegt noch keine Einvernahme i.S. der Art. 142 ff. und 157 ff. StPO vor. Auch bei einer bereits tatverdächtigen bzw. beschuldigten Person sind verwertbare Spontanäusserungen denkbar, wenn diese die Informationen gegenüber den Strafbehörden aus eigener Initiative und ohne Einwirken vonseiten der Behörden gibt. So z.B., wenn ein Beschuldigter ohne konkrete Fragen von sich aus gegenüber (als solche erkennbare) Polizisten spricht. Oder wenn sich eine bereits zuvor aufgrund anderweitiger Tatsachen tat- verdächtige Person von sich aus bei der Polizei meldet und unvermittelt ein Ge- ständnis ablegt. Sofern in diesem Stadium aber noch keine Rechtsbelehrung dieser Person erfolgt ist, sind gemäss Literatur «echte» Spontanäusserungen nur für ei- nen kurzen Zeitraum möglich. Das detaillierte Schildernlassen von Geschehnissen mit gleichzeitigem Machen von Notizen und die fortlaufende Entgegennahme von Aussagen einer «unbelehrten» Person kommt ab einem gewissen Zeitpunkt einem konkludenten behördlichen Auskunftsverlangen bzw. einem Provozieren von weite- ren Erklärungen gleich, weshalb solche weiterreichenden Äusserungen nicht mehr als Spontanäusserung zu qualifizieren sind. Weiter darf keine faktische Zwangssi- tuation bestehen. Das Bundesgericht hat sich bisher zur Verwertbarkeit von Spon- tanäusserungen nicht konkret geäussert. In BGer 1B_63/2019 E. 2.6 hat es immer- hin festgehalten, dass eine Unverwertbarkeit von telefonischen Spontanaussagen gegenüber der Polizei nicht ohne Weiteres feststehe. Zudem hat es in BGer 8 1B_280/2017 E. 4 keine Willkür festgestellt, als die Vorinstanz die Spontanaussa- gen als glaubhafter erachtete als Aussagen der gleichen Person anlässlich einer späteren förmlichen Einvernahme (SALZMANN/MUTTI/FRITZ in: Verwertbarkeit von Spontanäusserungen und informellen Befragungen, forumpoenale 3/2022, S. 199 ff., S. 200 f.; vgl. auch HÄRING, Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 2 zu Art. 143 sowie JOSITSCH/SCHMID, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N 6 zu Art. 158). Der Beschuldigte erschien am Tattag spontan am Schalter und erklärte, er habe den Brand gelegt und wolle sich stellen. Diese Äusserung gilt klar als zulässige und verwertbare Spontanaussage. Fraglich ist, wie es sich mit den Äusserungen ver- hält, welche der Beschuldigte im Einvernahmeraum vor den zwei Polizisten weiter machte; zwar erfolgten diese offenbar anfänglich ohne Fragestellung, er tat dies aber in einer etwas anderen Situation als noch am Schalter (Unterbruch, Herbei- ziehen eines weiteren Polizisten, offenbar ohne Protokoll und Notizen, aber doch immerhin mit nachträglichem Erinnerungsprotokoll resp. Wahrnehmungsbericht). Offenbar hat der Beschuldigte jedoch darauf gedrängt, seine Geschichte zu er- zählen und man hat ihm dabei keine Fragen gestellt. Andererseits hat das spätere Strafverfahren gezeigt, dass er in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit einge- schränkt ist und auch zum Tatzeitpunkt war. Somit sind an die Spontaneität seiner Aussagen im Einvernahmeraum sicher höhere Anforderungen zu stellen. Die Ver- wertbarkeit dieser Aussagen ist zumindest fraglich, zumal sie in einem bereits et- was formelleren Setting, bestehendem Tatverdacht, ohne Verteidigung und ohne förmliche Belehrungen entstanden. Dies erscheint aber nicht weiter problematisch, äusserte der Beschuldigte doch praktisch dieselben Vorbringen auch an seiner späteren Befragung, an welcher er amtlich verteidigt war, erneut spontan und ohne entsprechenden Vorhalt seiner Erstäusserungen auf dem Polizeiposten. Noch am selben Tag nämlich, am 12. Januar 2022, um 17:55 Uhr, wurde der Be- schuldigte in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers (delegiert) polizeilich ein- vernommen (pag. 182 ff.). Nach Klärung der Übersetzerfrage und Vorhalt des Tat- vorwurfs erklärte er noch vor der Belehrung spontan «Ja, das stimmt und ist so» (pag. 182 Z. 2 ff.). Nach Belehrung sagte er weiter «Der Verteidiger ist anwesend. Ich will Aussagen machen» (pag. 183 Z. 13 ff.). Auf Frage, ob er sich in der Lage fühle, der Einvernahme zu folgen, meinte er «Geistig? Ja, also ich habe das Ge- fühl, fit zu sein» (pag. 183 Z. 20 f.). Weiter schilderte er auf Frage nach seinem heutigen Tagesablauf zusammengefasst, dass er einen negativen Bescheid der Staatsanwaltschaft Y.________ im Zusammenhang mit einer angestrebten Anzei- ge im Briefkasten gehabt habe. Dann habe er etwas die Nerven verloren. In seiner Anzeige habe er sicher ca. acht Tötungsversuche gegen sich beschrieben. Er habe dann das Gefühl gehabt, alles in seiner Macht Stehende getan zu haben, um das Problem mit der Liegenschaft auf juristischem Weg zu lösen. Er habe gesagt, es gebe nur noch eine Lösung, die sei «das Haus abzufackeln». Seit Jahrzehnten werde er von diesen Leuten [u.a. seinem Schwager] bis aufs Letzte schikaniert (pag. 183 Z. 23, Z. 29 ff.). Auf Frage nach dem Abfackeln erklärte der Beschuldigte «Ja eben, dann habe ich es abgefackelt» (pag. 183 Z. 48 ff.). Weiter erklärte er nochmals das Öffnen des Briefes früher am Tag und seine Reaktion. Als er den Brief gelesen und mitbekommen habe, dass kein Grund für ein Verfahren bestehe, 9 habe er nur noch einen Ausweg gesehen: «die Hütte abzufackeln», damit sie we- nigstens einen Schaden hätten. Sein Vater habe früher bereits gesagt: «Aus Scha- den wird man klug». Dann habe er begonnen, es abzufackeln. Er habe die Brenn- paste vom Fondue genommen, diese im Estrich im Zimmer, den Wänden nach verspritzt, habe dann noch so Anzünddinger für den Ofen genommen, die wie auf- gerolltes Stroh ausgesehen hätten, und habe eine Büchse voll, alles, was da ge- wesen sei, den Wänden entlang verteilt. Am Schluss habe er noch Brennpaste in der Küche verspritzt. Dann habe er die Fenster geöffnet, damit das Feuer genug Luft bekomme (pag. 183 Z. 51 ff.). Zuerst habe er noch die Dokumente zusam- mengestellt, dass er diese beisammen hätte, wenn er verhaftet werde. Er habe sich warm genug angezogen, für den Fall, dass er länger draussen sein müsse, und habe gutes Schuhwerk angezogen. Dann habe er noch vor dem Anzünden die Tü- re geöffnet, damit er sicher rauskomme und nicht eingeschlossen werde. In der Folge erklärte er detailliert, wie er das Feuer im Haus anzündete und machte dabei differenzierte und präzise Angaben (pag. 184 Z. 62 ff.). Dann sei er die Treppe run- ter und via Wanderweg zum Hotel Q.________ gegangen, wo er einen Kaffee ge- trunken habe (pag. 184 Z. 75 f.). Zu diesem Zeitpunkt habe er noch nicht genau gewusst, ob er sich stellen werde. Dann habe er schliesslich die Sirene der Feuer- wehr gehört und danach beschlossen, sich zu stellen (pag. 184 Z. 77 ff.). Diese Aussagen machte der Beschuldigte nach ordentlicher Rechtsbelehrung spontan und von den Polizeibeamten unbeeinflusst. Er war in Gegenwart seines Verteidigers. Dafür, dass dieser ihn in dieser Situation falsch beraten haben könn- te, bestehen keine Hinweise. Rechtsanwalt G.________ war am Nachmittag des 12. Januars 2022 um 15:38 Uhr telefonisch aufgeboten und über das Mandat in- formiert worden (pag. 182). Im Verlaufe der Befragung imponiert der Beschuldigte mit Redseligkeit und Antwortfreude. Er machte kohärente und zusammenhängende Angaben über seinen Gemütszustand, den Auslöser für die Tathandlung, die Brandlegung selber, das Verlassen des Tatorts und den Beschluss, sich zu stellen. Auf Frage hin machte er auch detaillierte und stringente Angaben über den Famili- enkonflikt und beantwortete Fragen, welche (auch) auf eine mögliche Entlastung abzielten (z.B. ob er Raucher sei, ob sich noch Leute im Haus befunden hätten, welche Installationen sich im Haus befinden würden, wie die Schliessverhältnisse seien). Dabei blieb er ruhig, kontrolliert und gesprächig. Sein Verteidiger sah sich dabei nie veranlasst zu intervenieren, wofür es aus objektiver Sicht auch keinen Grund gab. Zum Schluss erklärte Rechtsanwalt G.________, zur Zeit keine Ergän- zungsfragen zu haben. Aus diesem Verhalten und dem Umstand, dass der Be- schuldigte bereits auf der Polizeiwache angegeben habe, er brauche eigentlich keinen Anwalt, weil er einfach alles erzählen wolle, darf geschlossen werden, dass keine Mängel in der Verteidigung vorlagen. Bereits einen Tag später wurde der Beschuldigte an der Hafteröffnung vom 13. Ja- nuar 2022 (pag. 13 ff.) erneut einvernommen. Auch dort war er anwaltlich vertreten. Er bestätigte seine Aussagen mit der Ergänzung «Mir ist nichts eingefallen, was falsch gewesen wäre» (pag. 14 Z. 29 f.). Auf Frage, was er damit habe erreichen wollen, als er das Haus angezündet habe, erklärte er, der Hauptgrund sei gewe- sen, dass er in seiner Familie ganz schwierige Verhältnisse habe wegen der Erb- schaft des Hauses. Er sei seit Jahren der Meinung, dass man eine Lösung dafür 10 suchen müsse (pag. 14 Z. 35 ff.). Weil auf seine Bestrebungen hin zu einer rechtli- chen Lösung einfach nichts geschehen sei, habe er versucht, der Liegenschaft, die den Miterben gehöre, einen Schaden zuzufügen. Daraus hätten sie lernen sollen, dass man mit ihm nicht so umgehen könne. Das seien eigentlich die Hauptgründe gewesen (pag. 14 Z. 38 ff.). Der Beschuldigte gab daraufhin offen und ehrlich Aus- kunft darüber, dass er der Meinung gewesen sei, dass sich niemand mehr im Haus befinde, dass man es aber natürlich nicht ganz ausschliessen könne. Dabei be- schönigte er nichts und räumte auch ein, dass er es nicht abschliessend gewusst habe. Er wisse seit dem 11. November 2021, dass die Erbteilung durchgeführt worden sei, weil er damals vom Grundbuchamt Z.________ den Erbteilungsvertrag erhalten habe. Beim Verlesen des Protokolls ergänzte er, er sei sich gerade nicht sicher ob es [nicht] der 11. Oktober 2021 gewesen sei, wisse aber noch, dass es ein Montag gewesen sei. Daraufhin erzählte er im Detail seine Reaktion auf die Erbteilung. Er erklärte auch, dass er sich auf Grund des jahrzehntelangen Schika- nierens auch überlegt habe, seine Schwester oder den Schwager körperlich zu schädigen, z.B. indem er einen Stein nehme und diesen ihnen auf den Kopf schla- ge. Oder einfach so etwas. Sie seien jahrzehntelang so ekelhaft gewesen, das sei unglaublich, so etwas. Er sei auch schon zwei bis drei Mal unterwegs dazu gewe- sen (zum Schädigen), habe es sich aber auf dem Weg anders überlegt. Er habe sich gesagt, er mache es doch nicht. Der Grund, weshalb er dann doch nichts ge- macht habe, sei gewesen, dass er nicht die falsche Person habe erwischen wollen (pag. 15 Z. 51 ff.). Als ihm Gelegenheit zur Nennung allfälliger Entlastungsbeweise gegeben wurde, verwies der Beschuldigte auf seine Anzeigen, in denen er mindes- tens vier Tötungsversuche gegen sich beschrieben habe. Als er dann die Antwort der Staatsanwaltschaft Y.________ erhalten habe, dass kein Verfahren an die Hand genommen werde, habe er sich gesagt, so gehe es nun wirklich nicht (pag. 16 f. Z. 121 ff.). Er laufe schon seit Jahrzehnten als ihre Zielscheibe herum. Das habe er nun wirklich definitiv satt (pag. 17 Z. 131 f.). Auf Fragen zu seiner Per- son, konkret nach einer früheren Paranoia-Erkrankung, erklärte der Beschuldigte, er habe am 13. oder 14. Juli 1984 in einer Notwehrsituation einen Tötungsversuch mittels Schuss aus einer Pistole unternommen. Er sei daraufhin in der .________ in Basel in Behandlung gewesen und habe dort nie Schwierigkeiten gemacht. Die Massnahme damals sei absolut in Ordnung gewesen. Das habe es für ihn auch gebraucht, um zu reifen (pag. 18 Z. 185 ff.). Er habe die Massnahme akzeptiert, weil er seine Unschuld nicht habe beweisen können. Er habe das zum Lernen ge- braucht und habe es durchgezogen. Das Problem sei damit aber natürlich nicht gelöst gewesen. Das Problem sei ja immer noch pendent gewesen. Die Situation habe sich ja nicht verändert. Es sei ja weiter gegangen. Er habe aber etwas ge- lernt, das sei der Unterschied (pag. 19 Z. 203 ff.). Die Medikamente nehme er schon lange nicht mehr. Die letzte Behandlung sei im Mai 2009 gewesen. Die Be- handlung habe aufgehört, weil er die Krankenkassenprämie nicht mehr habe be- zahlen können (pag. 19 Z. 210 ff.). Mit diesen Aussagen zieht der Beschuldigte offen und ehrlich Bilanz über seine Vergangenheit und seine Gefühle, beschönigt nichts und hält nichts zurück. Seine Aussagen sind klar und kohärent. Es gibt keinerlei Indizien dafür, dass er sich mit seinem Geständnis insgesamt zu Unrecht belastet haben sollte. Insbesondere ist 11 auch nicht ersichtlich, wie wahnhafte Elemente seine Steuerungsfähigkeit im Zu- sammenhang mit den Aussagen verdunkelt haben sollten: Die Aussagen stimmen im wesentlichen Kerngehalt mit den objektiven Beweismitteln überein (vgl. hierzu unten). Seine selbstbelastenden Angaben zur stationären Massnahme und zu ih- rem Grund konnten mittels edierter Unterlagen bei den .________ Psychiatrischen Kliniken AB.________ validiert werden (pag. 268 ff.; vgl. insbesondere pag. 272 und pag. 275). Anlässlich dieser Einvernahme stellte Rechtsanwalt G.________ die Ergänzungsfrage nach weiteren Gedanken daran, seiner Schwester oder dem Schwager etwas anzutun. Der Beschuldigte antwortete sinngemäss, wenn die Ent- flechtung mittels dieses Verfahrens nun gelinge, seien die beiden für ihn fortan nur noch wie ein Stück Holz und würden ihn nicht mehr interessieren. Er müsse ir- gendeinen Weg finden, seine Existenz zu sichern, ohne mit seiner Schwester zu tun haben zu müssen. Wenn das möglich sei, dann bestehe kein Risiko mehr (pag. 20 Z. 268 ff.). Zuvor hatte er ausgesagt, seine Erfahrung mit der Justiz sei einfach, dass es für ihn selber dann ein Vorteil sei, wenn er bestraft werde. Dann lerne er etwas daraus (pag. 20 Z. 253 f.). Auch diese Antworten zeugen – wenn auch nicht die Wunschantworten eines Verteidigers – von Selbstreflektion und Ein- sichtsfähigkeit, was wiederum für die «Freiwilligkeit» seines Geständnisses spricht. Anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz am 21. Dezember 2022 gab der Beschuldigte nach Belehrung einleitend zu Protokoll, er verweigere nicht grundsätzlich die Aussagen, einfach vielleicht einzelne Fragen werde er nicht be- antworten. Wenn es eine Frage sei, bei der er nicht wisse, was er antworten solle, könne es vielleicht sein Anwalt beantworten (pag. 685 Z. 10 ff.). Bereits aus dieser Aussage erhellt, dass der Beschuldigte ohne Weiteres im Stande ist, die Bedeu- tung und Tragweite einer Rechtsmittelbelehrung zu erfassen und dass er zudem mit seinem Anwalt zufrieden war, was von einem intakten Vertrauensverhältnis zeugt. Im Weiteren gab er an, er habe natürlich im Voraus mit der Haft gerechnet und diese in Kauf genommen (pag. 685 Z. 18 f.). Er führte noch einmal überein- stimmend mit seinen früheren Aussagen die Gründe für den damaligen Medika- menten- und Therapiestopp aus und bestätigte den Tatvorwurf der Brandstiftung (pag. 686 Z. 15 ff.). Neu machte er geltend, die Hauptmotivation für die Tat sei ge- wesen, sein Überleben mit Essen im Gefängnis zu sichern (pag. 687 Z. 4 ff.). Darüber hinaus gab er Antwort zu den übrigen Tatvorwürfen, äusserte sich zu sei- nen finanziellen Verhältnissen und bemängelte die Beschränkungen, welche sich aus einer Verbeiständung für ihn ergeben hätten (pag. 687 Z. 34 ff.). An der oberinstanzlichen Verhandlung vom 17. Juni 2024 bestätigte der Beschul- digte seine Aussagen und seine Täterschaft an der Brandstiftung. Er habe nie ge- logen und immer die Wahrheit gesagt (pag. 1065 Z. 16 ff.). Die Situation sei damals für ihn unerträglich gewesen. Er habe kein Geld fürs Essen gehabt, sein Konto sei gesperrt gewesen und er habe keinen Ort gehabt, wo er habe sein können. Er ha- be irgendetwas machen müssen, damit die Behörden aktiv würden. Auf Nachfrage, ob er damit geltend mache, dass er einen Rechtfertigungsgrund gehabt habe, weil er damals unter Druck gewesen sei, erklärte der Beschuldigte, er sei nicht nur unter Druck gewesen. Das sei schon massiv gewesen (pag. 1066 Z. 18 f.). Weiter mach- te er Ausführungen zu den übrigen Tatvorwürfen und zu seiner früheren Medika- mentenbehandlung (pag. 1066 Z. 19 ff.; pag. 1067 f. Z. 36 ff.). Er habe die Thera- 12 pie damals akzeptiert, weil er nicht derjenige habe sein wollen, der die Behandlung abbreche. Wenn später irgendetwas passiert wäre, hätte man ihm vorwerfen kön- nen, dass er die Behandlung abgebrochen habe. Wenn die Ärztin die Behandlung abbreche, sei er fein raus (pag. 1068 Z. 17 ff., Z. 26 f.). Im Rahmen seines letzten Wortes hielt der Beschuldigte fest, die Generalstaatsanwaltschaft liege falsch, wenn sie behaupte, seine Motivation sei in erster Linie gewesen, seiner Schwester einen Schaden zuzufügen. Er habe in erster Linie sein eigenes Überleben sichern wollen und das sei eben das Gefängnis gewesen. Das sei seine Motivation gewe- sen und nichts Anderes (pag. 1075). Auch die Aussagen des Beschuldigten an der erst- und oberinstanzlichen Verhand- lung zeugen insgesamt von Stringenz, Kohärenz und Klarheit. Der Beschuldigte denkt und handelt offenbar stets unverschnörkelt, geradlinig und konsequent. Dazu gehört auch, dass er auch offen Umstände, Denkweisen und Handlungen einräumt, welche zu seinen Ungunsten ausgelegt werden können. 7.5.2 Fazit in Bezug auf die Verwertbarkeit resp. den Beweiswert des Geständnisses Insgesamt ergibt sich aus diesem Aussageverhalten folgendes: - Der Beschuldigte ist im Stande, klar, verständlich, kohärent und konzise auf Fragen zu antworten und auch komplexe innere Vorgänge nachvollziehbar dar- zulegen. - Dabei pflegt er einen schnörkellosen, geradlinigen Aussagestil, auch wenn er ri- skiert, dabei nicht immer im besten Licht zu erscheinen. - Er beschrieb im Detail die Vorgänge rund um die Brandstiftung, angefangen von den Gründen bis hin zu der konkreten Ausführung und dem Nachtatverhalten. - In Bezug auf sein Aussageverhalten sind keine Elemente von Wahnhaftigkeit oder fehlender Steuerungs- resp. Einsichtsfähigkeit auszumachen. - Es liegen somit insgesamt keinerlei Anzeichen einer Unfreiwilligkeit seines Ge- ständnisses vor. - Der Beschuldigte war von Anfang an rechtsgenüglich verteidigt, das Vertrau- ensverhältnis zum Anwalt war offensichtlich intakt. Auf das Geständnis der Beschuldigten in Bezug auf die Brandstiftung kann somit insgesamt abgestützt werden. 7.5.3 Motivation des Beschuldigten Die oberinstanzliche Verteidigung machte geltend, das primäre Ziel des Beschul- digten sei sein Überleben gewesen, er habe sich in seiner Existenz bedroht gefühlt (vgl. pag. 1071). Die Kammer kommt gestützt auf die Aussagen und das Verhalten des Beschuldigten zu einem anderen Schluss. Auch wenn die Aussagen des Beschuldigten grundsätzlich als sehr glaubhaft er- achtet werden, fällt auf, dass sich gerade seine Angaben zur Motivation für die Tat im Verlauf des Verfahrens markant verändert haben. An der delegierten Einver- nahme vom 12. Januar 2022 schilderte er, er habe nur noch einen Ausweg gese- hen: «die Hütte abzufackeln», damit sie wenigstens einen Schaden hätten. Sein 13 Vater habe früher bereits gesagt «Aus Schaden wird man klug» (pag. 183 Z. 55 f.; pag. 186 Z. 206). Er habe nur noch diese Möglichkeit gesehen, damit sie merken, dass es so nicht gehe (pag. 186 Z. 206 f.). Auf Frage, was er damit habe erreichen wollen, als er das Haus angezündet habe, erklärte der Beschuldigte an der Haf- teröffnung vom 13. Januar 2022, der Hauptgrund sei gewesen, dass er in seiner Familie ganz schwierige Verhältnisse habe wegen der Erbschaft des Hauses. Weil auf seine Bestrebungen hin zu einer rechtlichen Lösung einfach nichts geschehen sei, habe er versucht, der Liegenschaft, die den Miterben gehöre, einen Schaden zuzufügen. Daraus hätten sie lernen sollen, dass man mit ihm nicht so umgehen könne. Das seien eigentlich die Hauptgründe gewesen (pag. 14 Z. 35 ff.). Erst an- lässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und an der oberinstanzlichen Ver- handlung machte der Beschuldigte geltend, die Hauptmotivation für die Tat sei ge- wesen, sein Überleben mit Essen im Gefängnis zu sichern (pag. 687 Z. 4 ff.; pag. 1075). In seiner eigenhändigen Berufungserklärung vom 20. März 2023 (pag. 895 ff.) hielt der Beschuldigte fest, aus seiner Anzeige vom 4. Januar 2022 gehe hervor, dass er sich in der Zeit vor der Brandstiftung in Lebensgefahr befunden habe. Nachdem er mit seinen Anzeigen vor der Brandstiftung kein Gehör gefunden habe, sei die Brandstiftung in dieser Situation wahrscheinlich der einzige Weg gewesen, in Si- cherheit zu kommen und gleichzeitig ein Verfahren eröffnen zu lassen (pag. 898). Eine angebliche (für seine Reaktion nachvollziehbar kausale) Lebensgefahr geht aus der Anzeige vom 4. Januar 2022 (pag. 495 ff.) indes nicht hervor. Der Be- schuldigte richtete die Anzeige explizit hauptsächlich gegen seinen Schwager und seine Schwester (pag. 495). In der Anzeige erwähnte er aber zahlreiche fremde Personen, die über die Jahre Anschläge gegen ihn versucht haben sollen. Seine schriftlichen Vorbringen samt sehr detaillierten Schilderungen dieser angeblichen Anschläge gegen ihn muten auch für medizinische Laien wahnhaft an (vgl. insbe- sondere pag. 499 f., 501-505). Entsprechend fiel auch das Antwortschreiben der Staatsanwaltschaft Y.________ vom 11. Januar 2022 aus (pag. 512). In den Ein- vernahmen im vorliegenden Verfahren gab der Beschuldigte nie zu Protokoll, am Tattag einen konkreten Angriff der Strafkläger erwartet zu haben. Vielmehr gab er an, nach Erhalt des negativen Bescheides der Staatsanwaltschaft Y.________ et- was die Nerven verloren zu haben (pag. 183 Z. 30 ff.). Wenn sich der Beschuldigte tatsächlich unmittelbar an Leib und Leben bedroht gefühlt hätte bzw. durch die Tat sein Überleben hätte sichern wollte, dann hätte er dies bereits in der ersten Einver- nahme erwähnt. Weiter ist es unlogisch, dass er bei solchen Existenzängsten den einzigen Ort zerstören sollte, an dem er noch leben kann. Zur Lebensmittelbeschaf- fung wäre ein Ladendiebstahl deutlich naheliegender gewesen. Letztendlich war der Beschuldigte denn auch nicht gänzlich ohne Geldmittel. Immerhin verliess er den Tatort und ging erst einmal zum Hotel Q.________, einen Kaffee trinken. Wenn seine Aussagen auch grundsätzlich glaubhaft erscheinen, so geht die Kam- mer nach dem Gesagten davon aus, dass der Beschuldigte sich bezüglich seiner Motivation nachträglich etwas zurechtgelegt hat. Gestützt auf die ersten, tatnahen Aussagen des Beschuldigten ist erwiesen, dass für ihn klar die Schadenszufügung im Zentrum stand. 14 7.5.4 Umstände und objektive sowie weitere subjektive Beweismittel Die Polizei war zufälligerweise auf den Brand aufmerksam geworden, kurz bevor der Beschuldigte die Brandstiftung auf dem Polizeiposten meldete (pag. 103 und pag. 114 ff.). Die Anzeige der Strafklägerin vom 13. Januar 2022 nur einen Tag nach dem Ereig- nis korreliert mit den Aussagen und Angaben des Beschuldigten (pag. 116 f.). Die Feststellungen der Mitarbeiter BEX am Tatort korrelieren mit den Angaben des Beschuldigten (vgl. Berichtsrapport vom 1. März 2022, pag. 159 ff., insbesondere pag. 161 und pag. 162; Hinweise auf flüssigen Brandbeschleuniger, keine Hinweise auf einen fahrlässigen Umgang mit Raucherwaren, Ausschluss von chemischer, biologischer oder natürlicher Ursache, Brandstiftung als Ursache, mit Brennspiritus, welcher durch offene Flamme [Feuerzeug oder Streichhölzer] entflammt worden war). Zudem decken sich die Angaben des Beschuldigten auch mit dem forensisch- chemischen Abschlussbericht vom 4. Februar 2022 (pag. 172 ff., insbesondere pag. 177; Nachweis von Brennspiritus in den Asservaten Nr. 4 – Nr. 8). Das Geständnis des Beschuldigten fügt sich somit insgesamt sauber in die weite- ren Beweiserkenntnisse ein. Es ist auch für die Kammer erstellt, dass der Beschul- digte den Brand wie angeklagt gestiftet hat. 7.5.5 Erstellter Sachverhalt Die Kammer geht somit von folgendem erstelltem Sachverhalt aus: Der Beschuldigte verteilte am 12. Januar 2022, um ca. 13.20 Uhr, im dreistöckigen alten Holzchalet an der N.________ in H.________ in den Räumen der von ihm bewohnten Ferienwohnung im 2. Obergeschoss überall Brennpaste und Anzünd- wolle aus Stroh, räumte dann seine Effekten zusammen, zog hinreichend warme Kleider und gutes Schuhwerk an, falls er länger draussen bleiben müsste, öffnete zudem die Fenster, damit das Feuer genügend Luft erhielt, zündete vor dem Ver- lassen der Wohnung und des Gebäudes die verteilte Brennpaste an und verur- sachte so wissentlich eine Feuersbrunst. Dabei wusste der Beschuldigte, welchen Schaden er an der Liegenschaft und damit auch seiner Schwester und ihrem Mann verursachen und dass er dafür im Gefängnis landen würde. All dies wollte er auch. 8. Hausfriedensbruch (Ziff. I.2 der Anklageschrift) 8.1 Tatvorwurf Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vom 30. August 2022 (pag. 571) folgender Sachverhalt vorgeworfen: 2. Hausfriedensbruch begangen in der Zeit von ca. 7.10.2021 bis am 12.1.2022 in H.________, N.________, zum Nachteil seiner Schwester C.________ und seines Schwagers D.________, indem er in der Ferienwohnung von C.________ und D.________ im 2. Obergeschoss verblieb, obwohl er aufgrund dort aufgefunde- ner Dokumente und seiner Abklärungen beim Grundbuchamt wusste, dass er selbst kein Eigentum mehr an dieser Wohnung hatte und damit nicht mehr berechtigt war, darin zu wohnen. 15 8.2 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz kam beweiswürdigend und zusammengefasst zum Schluss, es er- gebe sich aus den Aussagen des Beschuldigten zweifellos, dass er sich im ange- klagten Zeitraum in der Ferienwohnung an der N.________ in H.________ aufge- halten habe. Dass die Liegenschaft H.________ Gbbl Nr. .________ dazumal nicht mehr im Eigentum des Beschuldigten gestanden sei, werde vom Beschuldigten nicht bestritten und decke sich mit den objektiven Beweismitteln. Nach der Erbtei- lung im Jahre 2014, welche in seiner Abwesenheit erfolgt sei, habe er an der Woh- nung kein Eigentum mehr gehabt. Dem Beschuldigten werde indes nicht vorgewor- fen, über diesen Umstand bereits bei Bezug der Wohnung im 2. Obergeschoss Kenntnis gehabt zu haben. Vielmehr werde ihm der Verbleib in der Wohnung erst nach Kenntnisnahme seines unberechtigten Aufenthalts vorgeworfen, was von ihm unbestritten sei. Als Beweisergebnis sei auf den in der Anklageschrift dargestellten Sachverhalt abzustellen und dieser der rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen. Im Übrigen habe auch Rechtsanwalt G.________ namens des Beschuldigten dies- bezüglich einen Schuldspruch beantragt (pag. 747). 8.3 Vorbringen des Beschuldigten und der Verteidigung Der Beschuldigte bestreitet nicht, sich im angeklagten Zeitraum in der Ferienwoh- nung an der N.________ in H.________ aufgehalten zu haben. Er macht jedoch sinngemäss geltend, er sei damals der rechtmässige Eigentümer der Liegenschaft gewesen. Mit eigenhändigem Schreiben vom 2. Mai 2023 führte er aus, sein Ge- ständnis betreffe das Betreten und Verbleiben in der Wohnung. Dieses Geständnis impliziere jedoch in keiner Weise, dass ein Hausfriedensbruch vorliege. Hierfür müssten weitere Bedingungen erfüllt sein. So spiele es beispielsweise eine Rolle, wer der rechtmässige Eigentümer der Wohnung sei. Die Eigentumsverhältnisse und deren Entstehung seien vorliegend nicht abgeklärt worden (pag. 832 f.). In sei- ner eigenhändigen Berufungserklärung vom 20. März 2023 (pag. 895 ff.) stellte der Beschuldigte verschiedene Beweisanträge, die dazu dienten, die Legalität seiner Verbeiständung, der Erbteilung und der Eigentumsübertragung an der Liegenschaft in H.________ zu überprüfen (pag. 897 f.). Die Verteidigung machte an der oberinstanzlichen Verhandlung geltend, der Be- schuldigte sei bis zum 12. Januar 2022 davon ausgegangen, dass er Miteigentü- mer der Liegenschaft sei und ein Hausrecht habe. Dies gehe auch aus dem Schreiben der Schwester des Beschuldigten vom 20. November 2021 auf pag. 513 in den edierten Sozialakten hervor (pag. 1071). Hierfür sei nicht allein der Grund- buchauszug massgebend. 8.4 Beweismittel Die objektiven und subjektiven Beweismittel wurden von der Vorinstanz treffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (pag. 747). Was den Inhalt der Dokumente und Einvernahmen anbelangt, wird für die bisherigen wie auch die oberinstanzlich neu erhobenen Beweismittel an dieser Stelle auf eine vollständige Wiedergabe verzichtet. Ausführungen dazu folgen, soweit nötig, direkt im Rahmen der Beweis- würdigung nachfolgend. 16 8.5 Beweiswürdigung durch die Kammer und erstellter Sachverhalt Die Behauptung des Beschuldigten, dass er im angeklagten Zeitraum der recht- mässige Eigentümer der Liegenschaft N.________ in H.________ gewesen sei, ist aufgrund der Akten widerlegt. Der Beschuldigte und seine Schwester, die Strafklä- gerin, sind Erben ihres am 5. Januar 1999 verstorbenen Vaters. In dessen Nach- lass befand sich unter anderem die fragliche Liegenschaft (pag. 150; pag. 481). Da der Beschuldigte nicht auffindbar war, errichtete die Vormundschaftsbehörde Aesch mit Beschluss vom 3. April 2012 für den Beschuldigten eine Vertretungsbei- standschaft mit dem Auftrag, den Beschuldigten in der Erbteilung zu vertreten (pag. 138 f.; pag. 149 f.; pag. 481). Mit Entscheid vom 3. Dezember 2013 errichtete die KESB AA.________ für den Beschuldigten sodann eine Vertretungsbeistand- schaft mit dem Auftrag, den Beschuldigten beim Erledigen seiner administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu vertreten (pag. 146 ff.). Mit Entscheid vom 14. Januar 2014 stimmte die KESB AA.________ dem Erbteilungsvertrag zwischen dem Beschuldigten und der Strafklägerin namens des verbeiständeten Beschuldig- ten zu und beauftragte den Beistand, den Erbteilungsvertrag in Vertretung des Be- schuldigten zu unterzeichnen (pag. 150 f.). In der Folge wurde der Erbteilungsver- trag am 28. Januar 2014 vom Beistand und am 3. Februar 2014 von den Strafklä- gern unterzeichnet (pag. 481 ff.). Die Grundbuchanmeldung erfolgte am 21. März 2014 und der Restsaldo der Ausgleichszahlung wurde auf das Konto des Beschul- digten überwiesen (pag. 153 f.). In den Akten befindet sich sodann ein Auszug aus dem Grundstückdaten-Informationssystem (GRUDIS). Dieser datiert vom 12. Ja- nuar 2022 und gibt folglich über die Eigentumsverhältnisse zum Tatzeitpunkt Aus- kunft. Wie dem Auszug entnommen werden kann, stand die Liegenschaft N.________ in H.________ am 12. Januar 2022 im Gesamteigentum der Strafklä- ger (pag. 250 f.). Selbst wenn die Erbteilung mängelbehaftet gewesen wäre, hätte das Eigentum der Strafkläger an der Liegenschaft weiterbestanden; alleine die Tatsache, dass ein Rechtsgeschäft anfechtbar ist, lässt es nicht ex tunc nichtig werden. Der Beschul- digte hätte die gemäss öffentlichem Grundbuch erstellte alleinige dingliche Berech- tigung der Strafkläger an der Liegenschaft zuerst mittels Korrektur durch ein zivil- rechtliches Verfahren beseitigen müssen, wessen er sich auch bewusst war. Dem Einwand der Verteidigung, dass der Beschuldigte bis zum 12. Januar 2022 davon ausgegangen sei, er sei Miteigentümer der Liegenschaft und habe ein Haus- recht, kann gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und sein Verhalten nicht gefolgt werden. Anlässlich der Hafteröffnung schilderte er, er wisse seit dem 11. November 2021, dass die Erbteilung durchgeführt worden sei, weil er damals vom Grundbuchamt Z.________ den Erbteilungsvertrag erhalten habe. Beim Ver- lesen des Protokolls ergänzte er, er sei sich gerade nicht sicher, ob es [nicht] der 11. Oktober 2021 gewesen sei (pag. 15 Z. 61 ff.). Als er nach H.________ gegan- gen sei, habe er noch nichts vom Erbteilungsvertrag gewusst und sei davon aus- gegangen, dass das Haus auch ihm gehöre. Dann habe er die Chronik seiner Schwester gelesen, wonach sie das Haus übernommen habe. Er sei dann sofort zur Polizei in H.________ und anschliessend auf das Grundbuchamt Z.________ gegangen. Dort habe er von der Erbteilung erfahren. Als er das erfahren habe, ha- 17 be er beschlossen, dass er in der Wohnung bleibe und diese verteidige (pag. 16 Z. 112 ff.). Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, er habe erst zur Kenntnis genommen, dass er nicht mehr Eigentümer sei, als er schon in der Wohnung gewesen sei. Als er eingezogen sei, habe er dies noch nicht gewusst. Auf Frage, wann er Kenntnis davon erlangt habe, dass er nicht mehr Ei- gentümer der Wohnung sei, erklärte er, er habe in der Wohnung eine Chronik gele- sen. Daraufhin sei er zur Polizei in H.________ gegangen, dies sei glaublich am 11. Oktober [2021] gewesen. Anschliessend sei er auf das Grundbuchamt Z.________ gegangen und habe dort den Erbteilungsvertrag ausgehändigt erhal- ten. Ab dann habe er es gewusst. Den zeitlichen Ablauf wisse er aber nicht mehr ganz genau (pag. 687 Z. 40 ff.). Er sei auch nachdem er Kenntnis gehabt habe, nicht mehr Eigentümer zu sein, in der Wohnung geblieben. Er habe ja nicht mehr zurückgekonnt. Er habe ja kein Geld mehr gehabt, um sein anderes Zimmer zu be- zahlen (pag. 688 Z. 1 ff.). Schliesslich bestätigte der Beschuldigte auch anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung, Kenntnis davon gehabt zu haben, nicht mehr Miteigentümer zu sein (pag. 1065 Z. 29 ff.; pag. 1069 Z. 43 ff.). Der Beschuldigte wusste somit, dass die Erbteilung ohne ihn stattgefunden hatte und er im Grundbuch nicht mehr als Miteigentümer eingetragen war. Er hat sich nicht über das Hausrecht geirrt. Die Kammer anerkennt, dass der Beschuldigte diese Vorgänge anzweifelte und der Meinung war, der Erbteilungsvertrag sei nicht gültig (vgl. pag. 185 Z. 136). Er wusste aber, dass er rechtlich dagegen hätte vor- gehen müssen. Ihm war bewusst, dass er bis zum Sieg auf rechtlicher Schiene kein Hausrecht mehr hatte und sich unrechtmässig in der Wohnung aufhielt. Dies zeigt sich nicht zuletzt auch daran, dass er sich in der Wohnung verbarrikadierte und seiner Schwester und seinem Schwager keinen Einlass gewährte (vgl. pag. 688 Z. 36 ff.). Zudem machte er nie geltend, er habe das Recht gehabt zu bleiben, sondern erklärte vielmehr, als er erfahren habe, dass das Haus nicht mehr ihm gehöre, habe es ihn hässig gemacht, auch bereits die Vorgeschichte (pag. 688 Z. 10 ff.). Weiter erklärte er: «Was hätte ich machen sollen? Dann bin ich halt ge- blieben» (pag. 687 Z. 37). Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten an der erstinstanzlichen Hauptver- handlung ist davon auszugehen, dass er den Erbteilungsvertrag am 11. Oktober 2021 erhalten hat (pag. 687 Z. 40 ff.). Zwar erwähnte der Beschuldigte in diesem Zusammenhang auch den 11. November 2021 (pag. 15 Z. 61 ff.; pag. 499). Dies ist aber wenig wahrscheinlich: In den edierten Sozialakten findet sich ein Schreiben des Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft AD.________ vom 9. November 2021 (pag. 659 ff.), aus dem hervorgeht, dass er damals bereits im Besitze des Erbtei- lungsvertrags war (pag. 660). Im Übrigen kann sich die Kammer den vorinstanzlichen Erwägungen vollständig anschliessen und geht von folgendem erstelltem Sachverhalt aus: Der Beschuldigte verblieb auch nach Kenntnisnahme vom übergegangenen Eigen- tum am 11. Oktober 2021 bis zum 12. Januar 2022 in der Ferienwohnung seiner Schwester und seines Schwagers an der N.________ in H.________, obwohl er wusste, dass er selbst kein Eigentum mehr an dieser Wohnung hatte und damit nicht mehr berechtigt war, darin zu wohnen. 18 9. Sachbeschädigung (Ziff. I.3 der Anklageschrift) 9.1 Tatvorwurf Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vom 30. August 2022 (pag. 571) folgender Sachverhalt vorgeworfen: 3. Sachbeschädigung begangen in der Zeit von ca. 7.10.2021 bis am 12.1.2022 in H.________, N.________, zum Nachteil seiner Schwester C.________ und seines Schwagers D.________, indem er in deren Ferienwohnung ein Bett zersägte und aus den Latten ein Gestell konstruierte. 9.2 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz kam beweiswürdigend und zusammengefasst zum Schluss, der Be- schuldigte sei geständig, in der von ihm bewohnten Ferienwohnung an der N.________ in H.________ ein Bett zerlegt und ein Gestell daraus gemacht zu ha- ben. Das Gericht habe keinen Anlass an den Angaben der Strafklägerin zu zwei- feln, wonach das gut einjährige Bett neu ca. CHF 800.00 bis CHF 900.00 gekostet habe. Aus der Auflistung für die Versicherung ergebe sich ebenfalls ein Wert von mehr als CHF 300.00. Als Beweisergebnis sei auf den in der Anklageschrift darge- stellten Sachverhalt abzustellen und dieser der rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen. Im Übrigen habe auch Rechtsanwalt G.________ namens des Beschul- digten diesbezüglich einen Schuldspruch beantragt (pag. 748). 9.3 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung machte an der oberinstanzlichen Verhandlung geltend, es sei un- bestritten, dass der Vorfall wie angeklagt stattgefunden habe. Wie bereits vor der ersten Instanz ausgeführt, handle es sich aber nur um eine geringfügige Sachbe- schädigung, was jedoch nicht überwiesen sei (pag. 1071). 9.4 Beweismittel Die objektiven und subjektiven Beweismittel wurden von der Vorinstanz treffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (pag. 748). Was den Inhalt der Dokumente und Einvernahmen anbelangt, wird für die bisherigen wie auch die oberinstanzlich neu erhobenen Beweismittel an dieser Stelle auf eine vollständige Wiedergabe verzichtet. Ausführungen dazu folgen, soweit nötig, direkt im Rahmen der Beweis- würdigung nachfolgend. 9.5 Beweiswürdigung durch die Kammer und erstellter Sachverhalt Das Rahmengeschehen ist vorliegend unbestritten. Der Beschuldigte ist geständig, ein Bett zerlegt und daraus ein Gestell gemacht zu haben (pag. 688 Z. 5 ff.). An- lässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte er, er habe kein Holz ge- habt, um das Gestell zu bauen, und habe deshalb das Bett nehmen müssen. Es habe ihn nicht besonders gestört, das Bett kaputt zu machen (pag. 688 Z. 7 f.). Aus den Aussagen der Strafklägerin geht hervor, dass das Bett im Tatzeitpunkt ca. ein Jahr alt war (vgl. 692 Z. 18 ff.). Mit der Vorinstanz ist deshalb von einem Deliktsbe- trag von über CHF 300.00 auszugehen. Der Beschuldigte machte in seinen Aussa- gen selber nie geltend, er sei von einem geringfügigen Wert ausgegangen. 19 Im Übrigen kann sich die Kammer den vorinstanzlichen Erwägungen vollständig anschliessen. 10. Drohung (Ziff. I.4.a der Anklageschrift) 10.1 Tatvorwurf Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vom 30. August 2022 (pag. 571 f.) folgender Sachverhalt vorgeworfen: 4.a Drohung begangen in H.________ zum Nachteil seiner Schwester C.________ im November 2021 beim Sozi- aldienst R.________, indem er gegenüber der Sozialarbeiterin S.________ während des Gesprächs über seine Familie sehr aufbrausend reagierte und im Zusammenhang mit seiner Schwester eine Geste machte, mit welcher er das Durchschneiden der Kehle anzeigte, wobei A.________ davon ausgehen musste, dass seine Schwester C.________ von dieser Geste Kenntnis erhalten wird und dadurch in Angst und Schrecken versetzt wird, was er in Kauf genommen hatte. 10.2 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz kam beweiswürdigend und zusammengefasst zum Schluss, der Be- schuldigte sei geständig, seiner Schwester mit der Geste eines Kehlendurch- schnitts via Sozialarbeiterin S.________ gedroht zu haben, sie einen Kopf kleiner zu machen, was sich mit den Aussagen von T.________ decke. Der Beschuldigte habe auch zu Protokoll gegeben, dass er davon ausgegangen sei, dass seine Schwester von seinem Verhalten erfahren werde. Als Beweisergebnis sei auf den in der Anklageschrift dargestellten Sachverhalt abzustellen und dieser der rechtli- chen Würdigung zu Grunde zu legen. Im Übrigen habe auch Rechtsanwalt G.________ namens des Beschuldigten diesbezüglich einen Schuldspruch bean- tragt (pag. 750). 10.3 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung machte an der oberinstanzlichen Verhandlung geltend, es habe offenkundig keine Situation vorgelegen, die als Drohung hätte interpretiert werden können. Es habe sich um eine indirekte Situation gehandelt und der Beschuldigte sei in entschuldbarer Weise in aufgebrachtem Gemütszustand gewesen. 10.4 Beweismittel Die objektiven und subjektiven Beweismittel wurden von der Vorinstanz treffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (pag. 749 f.). Was den Inhalt der Dokumen- te und Einvernahmen anbelangt, wird für die bisherigen wie auch die oberinstanz- lich neu erhobenen Beweismittel an dieser Stelle auf eine vollständige Wiedergabe verzichtet. Ausführungen dazu folgen, soweit nötig, direkt im Rahmen der Beweis- würdigung nachfolgend. 10.5 Beweiswürdigung durch die Kammer und erstellter Sachverhalt Das Rahmengeschehen der vorgeworfenen Drohung ist unbestritten. Der Beschul- digte bestätigte mehrfach, auf dem Sozialdienst R.________ gegenüber der Sozia- larbeiterin S.________ im Zusammenhang mit seiner Schwester eine Geste im Sinne von Durchschneiden der Kehle gezeigt zu haben (vgl. pag. 16 Z. 107 ff.; pag. 688 Z. 10 ff.; pag. 1065 Z. 38 ff.). Auf Frage, warum er dies getan habe, er- 20 klärte er, er habe kurz vorher erfahren, dass das Haus nicht mehr ihm gehöre, was ihn «hässig» gemacht habe (pag. 688 Z. 11 ff.). Es sei ja keine direkte Drohung gegenüber seiner Schwester gewesen. Es stimme, dass er ein wenig wütend ge- worden sei. Wenn die Person weit weg sei, sei es seiner Meinung nach entschuld- bar, wenn mal etwas rausrutsche (pag. 1066 Z. 41 ff.). Die Kammer kann sich gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten den vorinstanzlichen Erwägungen vollständig anschliessen. Der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt ist erwiesen. Ob das Verhalten des Beschuldigten eine hinlängliche Drohungssituation begründete, wird im Rahmen der rechtlichen Wür- digung zu prüfen sein. Somit ist erstellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Sozialarbeiterin S.________ im November 2021 beim Sozialdienst R.________ während eines Ge- sprächs über seine Familie aufbrausend reagierte und im Zusammenhang mit sei- ner Schwester eine Geste machte, mit welcher er das Durchschneiden der Kehle anzeigte, wobei er davon ausging, dass diese von der Geste Kenntnis erhalten und dadurch in Angst und Schrecken versetzt werde, was er in Kauf genommen hatte. III. Rechtliche Würdigung 11. Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB) 11.1 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung machte an der oberinstanzlichen Verhandlung geltend, es liege ein Putativnotwehrexzess vor. Der Beschuldigte habe feststellen müssen, dass er plötzlich nicht mehr Miteigentümer der Liegenschaft sei und er sei der Überzeu- gung gewesen, dass seine finanziellen Mittel gänzlich aufgebraucht seien. Zudem habe er am Tattag feststellen müssen, dass jedes rechtliche Vorgehen seinerseits aussichtslos geblieben sei. Deshalb habe er sich in seiner Existenz bedroht gefühlt. Gemäss dem Gutachten habe sich der Beschuldigte in dieser Situation legitimiert gesehen, sich zur Wehr zu setzen, mit dem Ziel, seine Schwester und seinen Schwager zur Vernunft zu bringen. Dies zeige, dass sich der Beschuldigte mit ei- nem Angriff konfrontiert gesehen habe. Er sei subjektiv von einem Angriff ausge- gangen und habe geglaubt, in einer Notwehrlage zu sein. Der Beschuldigte sei ei- nem Sachverhaltsirrtum unterlegen. Er habe die Putativnotwehrhandlung in ent- schuldbarer Aufregung bzw. Bestürzung durchgeführt. Dies führe im Ergebnis da- zu, dass der Beschuldigte schuldlos sei und freigesprochen werden müsse (pag. 1071). 11.2 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB macht sich der Brandstiftung schuldig, wer vorsätz- lich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht. Für die weiteren rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand von Art. 221 Abs. 1 StGB kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 751 f.): 21 Unter dem Begriff der Feuersbrunst versteht die Rechtsprechung einen Brand, der vom Urheber nicht mehr selber bezwungen werden kann und deswegen eine gewisse Erheblichkeit aufweist. Es fällt nicht jedes Feuer darunter. Aus dem Kriterium des Kontrollverlustes des Urhebers ergibt sich, dass es sich um einen Brand von einer gewissen Erheblichkeit handeln muss (Urteil BGer 6B_725/2017 m.w.H.). Als Indiz für das Vorliegen einer Feuerbrunst kann der Beizug der Feuerwehr gewertet wer- den, da in einem solchen Fall davon ausgegangen werden kann, dass der Verursacher das Feuer nicht mehr selber löschen kann (BSK StGB-ROELLI/FLEISCHANDERL, 4. Auflage 2019, Art. 221 N 8 m.w.H.). Der subjektive Tatbestand der Brandstiftung erfordert (Eventual-) Vorsatz (OFK StGB/JStG - WEDER, 21. Auflage 2022, Art. 221 N 7; BGE 117 IV 285). Der Vorsatz muss sich auf das Entstehen der Feuersbrunst beziehen, zusätzlich aber auch auf die Schädigung eines anderen oder auf das Herbeiführen einer Gemeingefahr. Eventualvorsatz reicht aus. Dieser liegt vor, wenn sich der Täter mit dem Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs abfindet oder diesen in Kauf nimmt (BSK StGB- ROELLI/FLEISCHANDERL, 4. Auflage 2019, Art. 221 N 16). Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene oder jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umstän- den angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB; «rechtfertigende Notwehr»). Ein Fall von Putativnotwehr ist gegeben, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend (BGE 129 IV 6 E. 3.2; BGer 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 2.3; 6B_810/2011 vom 30. August 2012 E. 4; je mit Hinweisen). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den er sich vorgestellt hat (Art. 13 StGB). Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs genügt nicht für die Annahme einer Putativnotwehrsi- tuation (vgl. BGE 147 IV 193 E. 1.4.5; BGer 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 2.3; 6B_569/2018 vom 20. März 2019 E. 3.5.4; 6B_676/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2; je mit Hinweisen). Der vermeintlich Angegriffene muss vielmehr Um- stände glaubhaft machen, die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer Notwehrlage; demgegenüber ist in einer Putativnotwehrsituation kein eigentlicher Nachweis solcher Umstände durch den vermeintlich Angegriffenen zu verlangen (BGer 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 2.3 mit Hinweisen). Sind die Grenzen der zulässigen Notwehr auch in der vom Täter vorgestellten Si- tuation überschritten, folgt die Beurteilung sinngemäss den Regeln des Verbotsirr- tums nach Art. 21 StGB, da sich der Sachverhaltsirrtum des Täters nicht auf seine exzessive Abwehrhandlung bezieht. Entsprechend muss ein solcher Irrtum unver- meidbar i.S.v. Art. 21 StGB sein, damit eine Strafbefreiung nach Art. 16 Abs. 2 StGB überhaupt anwendbar sein kann (BGer 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 2.3 mit Hinweisen). 11.3 Subsumtion Der Beschuldigte hat durch das systematische Verteilen und anschliessende Anzünden von Brennpaste ein Feuer verursacht. Dieses Feuer war derart erheb- lich, dass es vom Beschuldigten nicht mehr selber hätte bezwungen werden kön- nen und den Einsatz der Feuerwehr erforderte. Aus der Medienmitteilung der Kan- tonspolizei Bern vom 13. Januar 2022 geht hervor, dass 47 Angehörige der Feuer- wehren H.________ und U.________ im Einsatz waren (pag. 466). Auch der für die Erfüllung des Tatbestands alternativ notwendige Schaden liegt vor. Durch die Feuersbrunst wurde das Mehrfamilienhaus an der N.________ in H.________ bei- 22 nahe komplett zerstört. Zudem kam es aufgrund der Löscharbeiten auch zu einem Wasserschaden (vgl. pag. 1060 Z. 36 f.). Es entstand ein grosser Sachschaden. Die Zivilklägerin 1 bezifferte die Schadenshöhe auf CHF 482'720.95 (pag. 698; pag. 767). Dies deckt sich mit den Angaben der Strafklägerin, die von einem finan- ziellen Aufwand für die Instandstellung von rund CHF 500'000.00 sprach (pag. 1060 Z. 35 f.). Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte sei- ner Schwester und seinem Schwager einen Schaden zufügen wollte. Schon sein Vater habe früher gesagt: «Aus Schaden wird man klug» (pag. 183 Z. 55 f.; pag. 186 Z. 199 ff., Z. 206 f.; pag. 187 Z. 238 f.; pag. 190 Z. 42 ff.). Er handelte somit direktvorsätzlich. Die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der Brandstiftung sind erfüllt. Dass sich der Beschuldigte im Tatzeitpunkt in einem Irrtum über einen gegenwärti- gen oder unmittelbar bevorstehenden, rechtswidrigen Angriff befunden haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Er gab nie zu Protokoll, er sei im Tatzeitpunkt von einem Angriff ausgegangen. Vielmehr gab er an, nach Erhalt des Schreibens der Staats- anwaltschaft Y.________ vom 11. Januar 2022 (pag. 512) etwas die Nerven verlo- ren zu haben (pag. 183 Z. 30 ff.). Dieses Schreiben der Staatsanwaltschaft Y.________ bezieht sich auf eine Anzeige des Beschuldigten vom 4. Januar 2022 (pag. 495 ff.). Der Beschuldigte richtete die Anzeige explizit hauptsächlich gegen seinen Schwager und seine Schwester (pag. 495). In der Anzeige erwähnte er aber zahlreiche Personen und Behörden, die über die Jahre Tötungsversuche gegen ihn unternommen haben sollen. Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 1. Juli 2022 (pag. 412 ff.) habe sich der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt subjek- tiv in einer ausweglosen Situation gewähnt. Nachdem er am Morgen des Tattages das Schreiben der Staatsanwaltschaft erhalten habe, wonach seitens der Staats- anwaltschaft keine Veranlassung gesehen werde, seinen Tatvorwürfen nachzuge- hen, scheine er emotional stark unter Druck gekommen zu sein (pag. 441). Der Beschuldigte habe sich in dieser Situation legitimiert gesehen, sich zur Wehr zu setzen, mit dem Ziel, durch die Tat seine Schwester und seinen Schwager zur Ver- nunft zu bringen (pag. 442). Entgegen der Ansicht der Verteidigung kann daraus jedoch nicht geschlossen werden, der Beschuldigte habe sich mit einem Angriff konfrontiert gesehen und habe diese abzuwehren versucht: Statt eines vermeintli- chen Angriffs auf sein Leben oder auf sein Eigentum ging es am Tattag um Frust darüber, mit seinen Anliegen immer wieder gegen die Wand zu rennen und kein Gehör zu finden. Widersprüchlich wäre denn auch das Mittel, mit welchem der Be- schuldigte den geltend gemachten Angriff hätte abwehren wollen. Wenn der Be- schuldigte tatsächlich einen Angriff auf Leib und Leben oder auf sein Eigentum be- fürchtet hätte, hätte er nicht die Wohnung angezündet, die er selber bewohnte, sondern sich bspw. verbarrikadiert. In seiner Reaktion ist aber eben gerade keine Abwehr zu sehen, welche die Verteidigung des angegriffenen Rechtsgutes hätte bezwecken können. Stattdessen ging er selber zum Angriff über, indem er seine Schwester mit dem zugefügten Schaden zur Vernunft bringen wollte resp. in seinen eigenen Worten «die Hütte abzufackeln, damit sie wenigstens einen Schaden ha- ben» (pag. 183 Z. 55 f.). Es scheint somit klar, dass der Beschuldigte nicht in einer irrigen Vorstellung über einen gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden An- griff handelte. Infolgedessen lag insgesamt keine Putativnotwehrsituation vor, so 23 dass auch ein allfälliger Putativnotwehrexzess nicht geprüft werden muss und so- mit auch die sinngemäss anwendbaren Regeln des Verbotsirrtums vorliegend nicht einschlägig sind. Gemäss dem Gutachten vom 1. Juli 2022 war die Einsichts- bzw. Steuerungsfähig- keit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt nicht aufgehoben (pag. 451). Er handelte somit schuldhaft. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit – in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils – der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 12. Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) 12.1 Rechtliche Grundlagen Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen ab- geschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrecht- mässig eindringt oder trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, macht sich des Hausfriedensbruchs schuldig (Art. 186 StGB). Für die weiteren rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand von Art. 186 StGB kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 753). 12.2 Subsumtion Indem der Beschuldigte in der Ferienwohnung an der N.________ in H.________ verblieb, obwohl er aufgrund der dort aufgefunden Dokumente und seiner Ab- klärungen beim Grundbuchamt Z.________ wusste, dass er nicht mehr Mitei- gentümer der Wohnung ist, erfüllte er den objektiven Tatbestand des Hausfrie- densbruchs. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte den Erbtei- lungsvertrag am 11. Oktober 2021 vom Grundbuchamt Z.________ ausgehändigt erhalten hat. Trotzdem verblieb er bis am 12. Januar 2022 in der Ferienwohnung der Strafkläger, dies obwohl er wusste, dass die Eigentümer mit seinem Aufenthalt in der Liegenschaft nicht einverstanden waren. Der Beschuldigte wusste, dass er sich unrechtmässig in der Wohnung aufhielt und nicht berechtigt war, darin zu wohnen. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass er sich in der Wohnung verbarri- kadierte und seiner Schwester und seinem Schwager keinen Einlass gewährte (vgl. pag. 688 Z. 36 ff.). Er handelte somit wissentlich und willentlich und damit vorsätz- lich. Die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Hausfriedensbruchs sind erfüllt. Die erforderlichen Strafanträge liegen vor (pag. 513 ff.). Gemäss dem Gutachten vom 1. Juli 2022 war die Einsichts- bzw. Steuerungsfähig- keit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt nicht aufgehoben (pag. 451). Er handelte somit schuldhaft. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit – in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils – des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig zu sprechen. 24 13. Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) 13.1 Rechtliche Grundlagen Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungs- recht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, macht sich der Sach- beschädigung schuldig (Art. 144 Abs. 1 StGB). Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172ter Abs. 1 StGB). Für die weiteren rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 754). 13.2 Subsumtion Indem der Beschuldigte in der Ferienwohnung an der N.________ in H.________ ein Bett zersägte und aus den Latten ein Gestell konstruierte, zerstörte er das Bett, welches im Eigentum der Strafkläger stand. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass das Bett einen Wert von über CHF 300.00 hatte. Nachdem auch der Beschul- digte nie geltend gemacht hat, er sei von einem geringfügigen Wert des Bettes ausgegangen, war sein Wille klarerweise nicht auf ein geringfügiges Delikt gerich- tet, womit die Anwendung von Art. 172ter Abs. 1 StGB ausser Betracht fällt. Der Be- schuldigte handelte schliesslich wissentlich und willentlich, mit dem Motiv, sich aus den Überresten des Betts ein Gestell zu bauen. Er handelte somit vorsätzlich. Die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der Sachbeschädigung sind er- füllt. Die notwendigen Strafanträge liegen vor (pag. 515 ff.). Gemäss dem Gutachten vom 1. Juli 2022 war die Einsichts- bzw. Steuerungsfähig- keit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt nicht aufgehoben (pag. 451). Er handelte somit schuldhaft. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit – in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils – der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 14. Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) 14.1 Rechtliche Grundlagen Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Für die weiteren rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 754 f.). Ergänzend und präzisierend ist auf Folgendes hinzuweisen: Der objektive Tatbestand setzt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor- aus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aus- sicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Mass- stab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Men- schen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zu- dem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters 25 tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Der subjektive Tatbestand ver- langt mindestens Eventualvorsatz (BGer 6B_1355/2023 vom 25. April 2024 E. 3.3.1; 6B_1151/2022 vom 29. August 2023 E. 2.2.3; 6B_425/2023 vom 14. Au- gust 2023 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Bei der Frage, ob eine Drohung geeignet ist, Schrecken oder Angst i.S.v. Art. 180 StGB hervorzurufen, muss auf die gesamten Umstände abgestellt werden (BGE 99 IV 212 E. 1a; BGer 6B_1355/2023 vom 25. April 2024 E. 3.3.1). 14.2 Subsumtion Indem der Beschuldigte gegenüber der Sozialarbeiterin S.________ während des Gesprächs über seine Familie sehr aufbrausend reagierte und im Zusammenhang mit seiner Schwester eine Geste machte, mit welcher er das Durchschneiden der Kehle anzeigte, stellte er der Strafklägerin ein künftiges Übel, namentlich ihre Tötung, in Aussicht. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass eine solche Drohung ohne Weiteres als schwer einzustufen ist (pag. 755). Dass die Drohung gegenüber einer Drittperson geäussert wurde, und das Opfer davon erst indirekt Kenntnis er- hielt, ist nach der Rechtsprechung unerheblich (BGer 6B_1355/2023 vom 25. April 2024 E. 3.4; 6B_741/2021 vom 2. August 2022 E. 7.3; 6B_787/2018 vom 1. Okto- ber 2018 E. 3.1). Die Strafklägerin wurde durch die Geste des Beschuldigten in Angst versetzt. Der Beschuldigte ging gemäss eigenen Aussagen davon aus, dass sie von seinem Verhalten erfahren wird (pag. 688 Z. 16 ff.). Damit nahm er in Kauf, dass er sie in Angst versetzen würde. Er handelte somit wissentlich und willentlich und damit mindestens eventualvorsätzlich. Die objektiven und subjektiven Tatbe- standsmerkmale der Drohung sind erfüllt. Der notwendige Strafantrag liegt vor (pag. 515 f.). Gemäss dem Gutachten vom 1. Juli 2022 war die Einsichts- bzw. Steuerungsfähig- keit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt nicht aufgehoben (pag. 451). Er handelte somit schuldhaft. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit – in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils – der Dro- hung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 15. Allgemeines Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 755 ff.). Der Beschuldigte hat sich der Brandstiftung, des Hausfriedensbruchs, der Sachbe- schädigung und der Drohung schuldig gemacht. Brandstiftung wird mit Freiheits- strafe nicht unter einem Jahr bestraft (Art. 221 Abs. 1 StGB). Die Tatbestände des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) sind hingegen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Bereits an dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass für die drei letztge- nannten Delikte in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der Generalstaatsan- 26 waltschaft eine Geldstrafe auszusprechen sein wird (pag. 757; pag. 1073; pag. 1083). Eine solche erscheint unter Berücksichtigung der in der Rechtspre- chung genannten Kriterien (vgl. BGE 147 IV 241 E. 3) als angemessen und zweckmässig. Somit ist betreffend die Geldstrafe das Asperationsprinzip anzuwen- den und eine Gesamtstrafe zu bilden. Die drei Delikte stehen unter derselben Strafdrohung. Beim Hausfriedensbruch erscheint die objektive Tatschwere indes am gewichtigsten. Somit ist dafür eine Einsatzstrafe zu bestimmen und sodann mit den Strafen für die Sachbeschädigung und die Drohung angemessen zu erhöhen. Für den Schuldspruch wegen Brandstiftung kommt demgegenüber von vornherein nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. 16. Freiheitsstrafe für Brandstiftung 16.1 Objektive Tatkomponenten Geschützte Rechtsgüter der Brandstiftung sind entweder Leib und Leben von Men- schen oder fremde Sachen (ROELLI, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 221 StGB). Hinsichtlich der Schwere der Verletzung der betroffenen Rechtsgüter ist festzuhal- ten, dass der Beschuldigte vorliegend ein bewohntes Holzchalet in Brand setzte und dabei einen Vollbrand verursachte. Die totale Zerstörung des Gebäudes konn- te nur durch die zufällige Anwesenheit einer Polizeipatrouille und der umgehenden Aufbietung der Feuerwehr verhindert werden. In der Wohnung im 1. Obergeschoss kam es aufgrund der Löscharbeiten zu einem Wasserschaden (vgl. pag. 1060 Z. 36 f.). Es entstand ein grosser Sachschaden von rund CHF 482'000.00 (pag. 698; pag. 767). Erschwerend kommt hinzu, dass die Wohnung im 1. Obergeschoss vermietet war. Der Beschuldigte konnte nicht sicher wissen, dass sich niemand im Haus aufhielt. Er gab zwar an, er habe keine Personen im Haus gehört. Es sei ein Holzhaus, da höre man normalerweise, wenn jemand da sei (pag. 184 Z. 90 ff., Z. 97 f., Z. 107 f.; pag. 190 f. Z. 46 ff.). Zudem habe er geschaut, ob ein Auto auf dem Parkplatz stehe (pag. 184 Z. 108 ff.; pag. 1069 Z. 23 ff.), Wie die Staatsan- waltschaft zutreffend ausführte, hätte es sein können, dass beispielsweise jemand in der unteren Wohnung schläft und der Beschuldigte sie deshalb nicht hörte (pag. 695). Auch der Umstand, dass die Autos der Mieter nicht da waren, garantiert nicht, dass sich niemand im Haus aufhielt. Der Beschuldigte gab selber an, er sei sich nicht 100% sicher gewesen (pag. 184 Z. 98). Es lag demnach zusätzlich eine potentielle Gefährdung für Leib und Leben vor. Betreffend die Verwerflichkeit des Handelns bzw. Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Tat nicht von langer Hand geplant hat. Der Entschluss, die Brandstiftung zu begehen, dürfte spontan gefallen sein, nachdem der Beschuldigte am gleichen Tag ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Y.________ erhalten hatte, wonach wegen der von ihm einge- reichten Anzeige kein Verfahren an die Hand genommen werde. Dennoch ging der Beschuldigte letztendlich zielgerichtet vor. Indem er überall Brennpaste und Anzündwolle aus Stroh verteilte und zudem die Fenster öffnete, damit das Feuer genügend Luft bekam, stellte er sicher, dass die Brandlegung auch tatsächlich funktionieren würde. Zudem räumte er vor dem Anzünden der Brennpaste seine 27 Dokumente zusammen und zog sich hinreichend warme Kleider und gutes Schuh- werk an, falls er länger draussen bleiben müsste. Das Verhalten des Beschuldigten ist verwerflich und zeugt von erheblicher krimineller Energie. Die Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung fällt erschwerend ins Gewicht. Das objektive Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe am untersten Rand eines mittleren Verschuldens festzu- setzen, dies entspricht einer Strafe im Bereich von 7.5 Jahren. 16.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Er begründete die Brandstiftung damit, dass er seiner Schwester und seinem Schwager einen Schaden habe zufügen und ihnen habe signalisieren wollen, dass man «so» nicht mit ihm umgehen könne. Bereits sein Vater habe früher gesagt: «Aus Schaden wird man klug» (pag. 183 Z. 55 f.; pag. 186 Z. 199 ff., Z. 206 f.; pag. 187 Z. 238 f.; pag. 190 Z. 42 ff.). Der direkte Vor- satz und die egoistischen Beweggründe sind indes tatbestandsimmanent und des- halb verschuldensmässig neutral zu gewichten. Die Tat wäre grundsätzlich ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Aufgrund der schweren psychischen Störung des Beschuldigten im Zeitpunkt der Tat kann je- doch nicht von freier Entscheidung gesprochen werden. Dieser Umstand wird nachfolgend bei der Frage der Schuldfähigkeit berücksichtigt. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich insgesamt neutral aus. 16.3 Verminderte Schuldfähigkeit War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzuse- hen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Der Schuldvorwurf, der einem vermindert schuldfähigen Täter gemacht werden kann, ist verglichen mit einem voll schuldfähigen Täter geringer. Das Schuldprinzip verlangt daher, dass die Strafe für eine in verminderter Schuldfähigkeit begangene Tat niedriger sein muss, als wenn der Täter – unter sonst gleichen Umständen – voll schuldfähig gewesen wäre (BGE 136 IV 55 E. 5.5 mit Hinweis). Der Verminde- rung der Schuldfähigkeit ist im vollen Ausmass Rechnung zu tragen. Eine lineare Reduktion nach einem bestimmten Tarif ist dabei nicht vorzunehmen (BGE 136 IV 55 E. 5.3 mit Hinweisen). Vielmehr hat das Gericht im Rahmen seines Ermessens- spielraums zu prüfen, wie sich die festgestellte Einschränkung der Schuldfähigkeit unter Würdigung aller Umstände auf die (subjektive) Verschuldensbewertung aus- wirkt (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Das Gericht muss aufgrund der tatsächlichen Fest- stellungen des Gutachters entscheiden, in welchem Umfang die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Dr. med. V.________, FMH Neurologie, FMH Psychiatrie und Psychotherapie / Spez. Forensische Psychiatrie und Psychotherapie, erstellte am 1. Juli 2022 ein umfassendes forensisch-psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten (pag. 412 ff.). Da sich der Beschuldigte weigerte, an der Erstellung des Gutachtens 28 mitzuwirken, handelt es sich beim Gutachten vom 1. Juli 2022 um ein Aktengutach- ten (vgl. pag. 433; pag. 436; pag. 457). Betreffend die Frage der Verwertbarkeit eines forensisch-psychiatrischen Akten- gutachtens verwies die Vorinstanz zu Recht auf BGE 146 IV 1 (pag. 759). Das Bundesgericht hielt in diesem Entscheid fest, die Verweigerung einer persönlichen Untersuchung gegenüber einem Sachverständigen gelte rechtlich auch dann als Verzicht auf eine Mitwirkung bei der Beweisaufnahme, wenn die Weigerung Aus- druck einer krankheitswertigen akzentuierten narzisstischen Persönlichkeit sein sollte. Habe es sich der Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben, dass eine persön- liche Untersuchung unterblieben sei, verhalte er sich widersprüchlich, wenn er jetzt rüge, das Aktengutachten sei als Expertise unverwertbar (BGE 146 IV 1 E. 3.2.2 mit Hinweis). Wie die Vorinstanz richtig ausführte, verhält es sich vorliegend nicht anders (pag. 759). Der Beschuldigte verweigerte der Sachverständigen gegenüber eine persönliche Untersuchung. Damit hat er sich selbst zuzuschreiben, dass eine persönliche Untersuchung unterblieben ist. Unter diesen Umständen stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit eines Aktengutachtens unter dem Aspekt der Beteili- gungsrechte nicht (vgl. BGE 146 IV 1 E. 3.2.2; BGer 6B_1221/2021 vom 17. Janu- ar 2022 E. 1.4; je mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung interessiert weiter, ob die konkreten Gutachterfragen grundsätzlich im Rahmen ei- nes Aktengutachtens beantwortet werden durften. Die persönliche Untersuchung gehöre zum Standard einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung. Nach der Rechtsprechung sei es in erster Linie Aufgabe des angefragten Sachverständigen zu beurteilen, ob sich ein Aktengutachten ausnahmsweise verantworten lasse. Ob und wie sich die fehlende Unmittelbarkeit der sachverständigen Einschätzung auf den Beweiswert eines Aktengutachtens auswirke, sei nach dem konkreten Gegen- stand der Gutachterfrage differenziert zu beurteilen. Der Gutachter solle sich (ge- gebenenfalls je nach Fragestellung gesondert) dazu äussern, ob eine Frage ohne Untersuchung gar nicht, nur in allgemeiner Form oder ohne Einschränkungen be- antwortbar sei. Dies ermögliche es der Strafverfolgungsbehörde, den Stellenwert der gestützt auf die Akten getroffenen Einschätzung im Verhältnis zu weiteren Be- weismitteln zu bestimmen (BGE 146 IV 1 E. 3.2.2; BGer 6B_1221/2021 vom 17. Januar 2022 E. 1.4; je mit Hinweisen). Es liege bis zu einem gewissen Grad im Ermessen des Sachverständigen, wie weit er sich gestützt auf die Aktenlage fest- legen könne und wolle, wenn keine persönliche Untersuchung habe stattfinden können (vgl. BGE 146 IV 1 E. 3.2.4; BGer 6B_1221/2021 vom 17. Januar 2022 E. 1.4). Vorliegend wurden die fehlende Mitwirkung und die Folgen für die Aussagekraft sowie Belastbarkeit der gutachterlichen Einschätzung im Gutachten vom 1. Juli 2022 thematisiert (vgl. pag. 433; pag. 436 ff.). Dr. med. V.________ legte differen- ziert dar, welche Beurteilung gestützt auf die Aktenlage möglich sei und welche nicht. So konnte sie beispielsweise nicht sicher sagen, durch welches Störungsbild das wahnhafte Beeinträchtigungserleben des Beschuldigten hervorgerufen worden sei (pag. 440; vgl. nachfolgend). Der Kammer ist es daher möglich, den Stellenwert der gutachterlichen Einschätzung im Verhältnis zu weiteren Beweismitteln zu be- stimmen. 29 Dr. med. V.________ kam in ihrem Gutachten zu Schluss, es bestünden keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte zum fraglichen Tatzeitpunkt unter einer schweren psychischen Störung gelitten habe. Allein anhand der Akten könne man sicher sagen, dass ein wahnhaftes Beeinträchtigungserleben vorgelegen habe. Ohne eine eingehende persönliche Untersuchung und Exploration sei es aber nicht möglich, sicher zu sagen, durch welches Störungsbild dieses wahnhafte Beein- trächtigungserleben hervorgerufen worden sei. Differentialdiagnostisch seien in erster Linie eine wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0) und eine paranoide Schizo- phrenie (ICD-10 F20.0) zu diskutieren. Aus den Akten und aufgrund des eigenen Kurzkontaktes gebe es ausserdem Hinweise darauf, dass beim Beschuldigten ein hochfunktionaler Autismus im Sinne eines Asperger-Syndroms vorliegen könnte. Paranoid-halluzinatorische Syndrome könnten bei Personen mit hochfunktionalem Autismus als Stressreaktionen auftreten. Wenn diese länger als vier Wochen an- halten, wovon beim Beschuldigten auszugehen sei, seien formal aber auch die Kri- terien einer schizophrenen Störung erfüllt (pag. 440). Allein aufgrund der Akten sei es nicht möglich, ganz klar festzustellen, ob es sich beim Störungsbild um eine pa- ranoide Schizophrenie oder um eine wahnhafte Störung handle. Aus den Akten er- gebe sich jedoch klar, dass sich der Beschuldigte subjektiv in einer ausweglosen Lage befunden habe (pag. 441). Zur Frage der Schuldfähigkeit führte die Gutachterin aus, trotz der Beeinträchtigun- gen der psychischen Funktionen seien die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten nicht aufgehoben gewesen (pag. 451). Soweit aufgrund der Akten beurteilbar, sei der Beschuldigte kognitiv in der Lage gewesen, zu erkennen, dass Brandstiftung eine Straftat sei. Er habe sich nach der Brandstiftung nicht zuletzt aus freien Stücken bei der Polizei gemeldet (pag. 442). Die Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Tat sei vorhanden gewesen. Die Steuerungsfähigkeit sei jedoch erheblich vermindert gewesen (pag. 452). Die Ausführungen zur Schuldfähigkeit im Gutachten sind schlüssig und werden sei- tens der Parteien nicht in Frage gestellt (vgl. pag. 1071; pag. 1073). Es ist deshalb von einer reduzierten Steuerungsfähigkeit und einer schweren Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen. Dieser Verminderung der Schuldfähigkeit ist mit einer Reduktion des Verschuldens Rechnung zu tragen. Das mit Blick auf den gesetzli- chen Strafrahmen mittelschwere Verschulden im untersten Bereich wird wegen der schweren Verminderung der Schuldfähigkeit auf ein leichtes Verschulden reduziert. Eine Freiheitsstrafe von 2.5 Jahren erscheint angemessen. 16.4 Fazit Tatkomponenten Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen von einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe insgesamt als leicht zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen Brandstiftung eine Strafe von 2.5 Jahren als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 30 16.5 Täterkomponenten 16.5.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 761 f.). Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf, insbesondere ist die versuchte Tötung aus dem Jahr 1984 im Strafregister nicht mehr eingetragen (pag. 1041). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wirkt sich die Vorstrafenlosigkeit bei der Strafzumessung grundsätzlich neutral aus und ist deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). 16.5.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren ist nicht zu beanstanden. Er meldete sich unmittelbar nach der Tat selber bei der Polizei, legte ein umfassendes Geständnis ab und verhielt sich stets kooperativ. Obwohl ihm die Tat auch ohne Geständnis hätte nachgewiesen werden können, trug er mit seinen Aussagen wesentlich zur Tataufdeckung bei. Dass der Beschuldigte an der Erstel- lung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 1. Juli 2022 nicht mitwirkte, darf nicht zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden. Der Führungsbericht des Regionalgefängnisses X.________ vom 29. Mai 2024 attestiert dem Beschuldigten ein unauffälliges und ruhiges Verhalten. Der Umgang mit ihm gestalte sich für das Personal als unproblematisch. Er folge den Anweisungen des Personals und halte sich an die Hausordnung (pag. 1039). Der Beschuldigte sei hauptsächlich dem Ar- beitsbereich der Zigarettenfabrikation zugewiesen. Die zuständigen Arbeitsmeister seien mit seiner Arbeitsleistung sehr zufrieden. Er führe die Arbeiten exakt nach den Anweisungen aus und verhalte sich stets korrekt und anständig (pag. 1040). Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten strafmindernd zu berücksichtigen. 16.5.3 Strafempfindlichkeit Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafemp- findlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (BGer 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.4; 6B_675/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist deshalb als neutral zu beurteilen. 16.5.4 Fazit Täterkomponenten Die Täterkomponenten wirken sich aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten strafmindernd aus, weshalb die Freiheitsstrafe um 6 Monate auf 2 Jahre zu redu- zieren ist. 16.6 Strafmass Zusammenfassend erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen Brandstif- tung bei leichtem Verschulden eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren als angemessen. 31 16.7 Strafvollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, hat das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 135 IV 180 E. 2.1, in: Pra 2010 Nr. 44 S. 323). In die Beurteilung miteinzube- ziehen sind nebst den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGer 7B_144/2023 vom 1. De- zember 2023 E. 3.4; 6B_1153/2021 vom 29. März 2023 E. 2.3.4; 6B_1157/2022 vom 24. Februar 2023 E. 2.3.2). Relevante Prognosekriterien sind etwa die straf- rechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiographie und das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen sowie Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1; BGer 7B_144/2023 vom 1. Dezember 2023 E. 3.4; 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 6.1.5; 6B_245/2022 vom 21. Juni 2022 E. 2.1). Wie nachfolgend bei der Frage der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme aufzuzeigen ist, liegt beim Beschuldigten eine ungünstige Rückfallpro- gnose vor. Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 1. Juli 2022 sei die Brandstiftung in engem Zusammenhang mit einem paranoiden Erleben gestan- den. Ohne eine störungsspezifische Behandlung sei davon auszugehen, dass das Beeinträchtigungswahnerleben fortbestehe (pag. 453). Je nach Ausprägung der Wahndynamik sei es sehr wahrscheinlich, dass der Beschuldigte auch zukünftig deutliche aggressive Denkinhalte und Impulse erlebe, die ihn zu fremdgefährden- den Verhaltensweisen motivieren könnten (pag. 453 f.). Dass er mit bald 70 Jahren ein Lebensalter erreicht hat, in dem Menschen vergleichsweise selten mit Gewalt- delikten in Erscheinung treten (vgl. pag. 453), vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Sein fortgeschrittenes Alter hielt den Beschuldigten auch nicht davon ab, die vorliegend zu beurteilende Brandstiftung zu begehen. Zudem geht aus seinen Aussagen hervor, dass beim Beschuldigten zurzeit weder Krankheits- noch Behandlungseinsicht gegeben sind (vgl. pag. 1067 Z. 31 ff.; pag. 1068 Z. 11 ff., Z. 39 ff.). Nach dem Gesagten liegt eine ungünstige Legalprognose vor, weshalb die Strafe zu vollziehen ist. 16.8 Anrechnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder ei- nes anderen Strafverfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 StGB). Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Unter- suchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft (Art. 110 Abs. 7 StGB). Der Beschuldigte wurde am 12. Januar 2022 vorläufig festgenommen und befand sich bis zum 6. März 2023 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft (vgl. pag. 5 ff.; 32 pag. 792 f.). Der ausgestandene Freiheitsentzug von insgesamt 419 Tagen ist im Umfang von 419 Tagen auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Seit dem 7. März 2023 befindet sich der Beschuldigte im vorzeitigen Vollzug (vgl. pag. 794 f.). 17. Geldstrafe für die weiteren Delikte 17.1 Einsatzstrafe für den Hausfriedensbruch Hausfriedensbruch wird mit Freiheitsstrafe bis zur drei Jahren oder Geldstrafe be- straft (Art. 186 StGB). Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (mit Änderungen vom 17. Juni 2022 per 1. Januar 2023; nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen für gewisse Deliktska- tegorien normierte Strafen vor. Die Kammer ist nicht an diese Richtlinien gebun- den, sie können jedoch als Orientierungshilfe dienen (vgl. BGer 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3). Die VBRS-Richtlinien sehen für die Missachtung einer mündlichen Wegweisung in Anwesenheit des Hausrechtsinhabers 25 Strafeinheiten und für das aggressive Eindringen in Anwesenheit des Hausrechtsinhabers 40 Strafeinheiten vor (VBRS- Richtlinien, S. 46). Vorliegend hielt sich der Beschuldigte während rund drei Monaten unrechtmässig in der Ferienwohnung seiner Schwester und seines Schwagers auf. Aufgrund der langen Zeitdauer wiegt sein Verschulden deutlich schwerer als in den Referenz- sachverhalten der VBRS-Richtlinien. Das erste Eindringen erfolgte zwar in Abwe- senheit der Hausrechtsinhaber. Bei einer späteren Konfrontation mit diesen verbar- rikadierte sich der Beschuldigte jedoch in der Wohnung und verunmöglichte den Eigentümern so den Zugang zu ihrer eigenen Wohnung, was von einer gewissen kriminellen Energie zeugt. Das objektive Tatverschulden ist angesichts des Straf- rahmens immer noch leicht und entspricht einer Strafe von 90 Strafeinheiten. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Er hatte in diesem Zeitraum weder Geld noch eine Unterkunft. Es ging ihm mithin um die Befriedigung seiner Grundbedürf- nisse, was leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Betreffend die verminderte Schuldfähigkeit kann sinngemäss auf die Ausführungen unter Ziff. 16.3 hiervor verwiesen werden. Es rechtfertigt sich ein deutliche Strafre- duktion. Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu drei Jah- ren Freiheitsstrafe insgesamt immer noch als leicht zu bezeichnen. Unter Berück- sichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für den Hausfriedensbruch eine Einsatzstrafe von 30 Strafeinheiten als dem Tatverschulden des Beschuldig- ten angemessen. 17.2 Asperation aufgrund der Sachbeschädigung Sachbeschädigung wird mit Freiheitsstrafe bis zur drei Jahren oder Geldstrafe be- straft (Art. 144 Abs. 1 StGB). 33 Die VBRS-Richtlinien sehen für folgenden Referenzsachverhalt eine Strafe von 15 Strafeinheiten vor: «Der Täter zerkratzt den Lack eines fremden Personenwa- gens. Schaden: knapp über CHF 300.00» (VBRS-Richtlinien, S. 47). Der Beschuldigte zersägte in der Ferienwohnung seiner Schwester und seines Schwagers ein Bett und konstruierte aus den Latten ein Gestell. Auf Frage, warum er das getan habe, erklärte der Beschuldigte, er habe kein Holz gehabt, um das Gestell zu bauen. Deshalb habe er das Bett nehmen müssen. Es habe ihn nicht besonders gestört, das Bett kaputt zu machen (pag. 688 Z. 6 ff.). Sein Verschulden entspricht in etwa dem Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien und somit einer Strafe von 15 Strafeinheiten. Betreffend die verminderte Schuldfähigkeit kann sinngemäss auf die Ausführungen unter Ziff. 16.3 hiervor verwiesen werden. Es rechtfertigt sich ein deutliche Strafre- duktion. Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu drei Jah- ren Freiheitsstrafe insgesamt als leicht zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für die Sachbeschädigung 5 Strafein- heiten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. Diese Strafe ist mit 3 Strafeinheiten zur Einsatzstrafe zu asperieren. 17.3 Asperation aufgrund der Drohung Drohung wird mit Freiheitsstrafe bis zur drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art 180 Abs. 1 StGB). Die VBRS-Richtlinien sehen für folgenden Referenzsachverhalt eine Strafe von 60 Strafeinheiten vor: «In einer kriselnden Beziehung droht der Täter der getrennt- lebenden Partnerin mündlich und/oder per Telefon mit dem Tod. Die Partnerin hat Angst wegen dem zur Gewalt neigenden Täter und traut sich kaum mehr auf die Strasse» (VBRS-Richtlinien, S. 49). Vorliegend drohte der Beschuldigte nonverbal mit dem Tod. Anders als im Refe- renzsachverhalt der VBRS-Richtlinien äusserte er die Drohung gegenüber einer Drittperson. Der Beschuldigte rechnete jedoch damit, dass seine Schwester von der Drohung erfahren würde. Sein Verschulden wiegt leichter als im Referenzsach- verhalt der VBRS-Richtlinien und entspricht einer Strafe von 30 Strafeinheiten. Betreffend die verminderte Schuldfähigkeit kann sinngemäss auf die Ausführungen unter Ziff. 16.3 hiervor verwiesen werden. Es rechtfertigt sich ein deutliche Strafre- duktion. Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu drei Jah- ren Freiheitsstrafe insgesamt als leicht zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für die Drohung 10 Strafeinheiten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen, zu asperieren mit 7 Strafein- heiten. 17.4 Gesamtstrafe aufgrund der Tatkomponenten Die Einsatzstrafe von 30 Strafeinheiten für den Hausfriedensbruch ist somit auf- grund der weiteren Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung (3 Strafeinheiten) und Drohung (7 Strafeinheiten) um insgesamt 10 Strafeinheiten auf 40 Strafeinhei- ten zu erhöhen. 34 17.5 Täterkomponenten Für die Täterkomponenten kann auf Ziff. 16.5 vorne verwiesen werden. Die Täter- komponenten wirken sich aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten straf- mindernd aus, weshalb die Strafe um 5 auf 35 Strafeinheiten zu reduzieren ist. 17.6 Strafmass und Höhe des Tagessatzes Zusammenfassend erachtet die Kammer für die Schuldsprüche wegen Hausfrie- densbruchs, Sachbeschädigung und Drohung eine Strafe von 35 Strafeinheiten als angemessen. Diese sind als Geldstrafe auszusprechen. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht kann den Tagessatz aus- nahmsweise bis auf CHF 10.00 senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten. Es kann die maximale Höhe des Tagessat- zes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Ta- gessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensauf- wand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenz- minimum. Die Vorinstanz ging von einem minimalen Einkommen, einer AHV-Rente von knapp CHF 1'000.00 monatlich, aus und legte die Höhe des Tagessatzes auf CHF 30.00 fest (pag. 764). Gemäss dem Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse vom 13. Mai 2024 verfügt der Beschuldigte über eine AHV-Rente von CHF 1'016.00 und Einkünfte aus der Atelierarbeit im Regionalgefängnis X.________ von ca. CHF 400.00 monatlich (pag. 1018 f.). Seine finanziellen Verhältnisse haben sich seit dem erstinstanzlichen Urteil nicht massgeblich verändert. Eine Tagessatzhöhe von CHF 30.00 erscheint angemessen. 17.7 Strafvollzug Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Betreffend den Strafvollzug kann auf Ziff. 16.7 hiervor verwiesen werden. Zwar be- zieht sich das Gutachten vom 1. Juli 2022 bei der Beurteilung der Rückfallprognose hauptsächlich auf Gewaltdelikte (vgl. pag. 453 f.). Die Drohung mit dem Tod gehört jedoch in den gleichen Themenkomplex und dürfte ebenfalls in Zusammenhang mit einem paranoiden Erleben gestanden sein. Alle drei Vergehen sind Vorstufen zu Gewaltdelikten. Der Konflikt zwischen dem Beschuldigten und seiner Schwester besteht nach wie vor. Zudem wird im Gutachten festgehalten, je nach situativen Gegebenheiten sei denkbar, dass auch andere Personen in den Fokus von Beein- trächtigungsgefühlen rücken könnten (pag. 449). Aus den Aussagen der Strafklä- gerin geht hervor, dass der Beschuldigte bereits gegenüber anderen Personen ausfällig wurde (pag. 1059 Z. 40 ff.; pag. 1060 Z. 2 ff.). Nach dem Gesagten liegt auch betreffend Vergehen eine ungünstige Legalprognose vor. Die Geldstrafe ist folglich zu vollziehen. 35 Der Beschuldigte ist somit zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'050.00, zu verurteilen. V. Massnahme 18. Rechtliche Grundlagen 18.1 Allgemeines Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe al- lein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (Bst. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicher- heit dies erfordert (Bst. b) und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Bst. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismäs- sig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an (Art. 57 Abs. 1 StGB). Der Vollzug ei- ner Massnahme nach den Art. 59-61 StGB geht einer zugleich ausgesprochenen sowie einer durch Widerruf oder Rückversetzung vollziehbaren Freiheitsstrafe vor- aus (Art. 57 Abs. 2 StGB). Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnah- me auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über die Notwen- digkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und Wahr- scheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeit des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1). Das Ge- richt würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müs- sen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiser- hebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 der Bundesver- fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) verstossen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; BGer 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 12.2.6; je mit Hinweisen). 18.2 Stationäre therapeutische Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht nach Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (Bst. a) und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Bst. b). Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme setzt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür voraus, dass sich durch eine solche Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusam- menhang stehenden Straftaten deutlich verringern bzw. eine tatsächliche Redukti- on des Rückfallrisikos erreichen lässt. Eine lediglich vage, bloss theoretische Er- 36 folgsaussicht genügt für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nicht. Nicht erforderlich ist hingegen, dass über einen Behandlungszeitraum von fünf Jah- ren ein Zustand erreicht wird, der es rechtfertigt, dem Betroffenen Gelegenheit für eine Bewährung in Freiheit zu geben (vgl. BGE 134 IV 315 E. 3.4.1; BGer 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 12.2.1; 6B_1226/2023 vom 20. De- zember 2023 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, bei der betroffenen Person die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterblei- ben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwi- schen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine ver- nünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prü- fung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der betroffenen Person in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbe- dürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4; 137 IV 201 E. 1.2; BGer 6B_933/2023 vom 15. Febru- ar 2024 E. 12.2.2; 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 2.3.2; je mit Hinwei- sen). Eine stationäre Behandlung verlangt vom Betroffenen ein Mindestmass an Koope- rationsbereitschaft. An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Ent- scheids dürfen bei der stationären Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB jedoch keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es durchaus aufgrund der psychischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Mangelnde Einsicht gehört bei schweren, langan- dauernden Störungen häufig zum typischen Krankheitsbild. Ein erstes Therapieziel besteht daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussicht auf Erfolg hat (BGer 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 12.2.3; 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 4.3.1; 6B_1088/2020 vom 18. November 2020 E. 1.3.2; 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 176; je mit Hinweisen). Dass die Motivation für eine Behandlung beim Betroffenen nicht von Anfang an klar vorhan- den ist, spricht nicht gegen ihre Anordnung. Es genügt, wenn jener wenigstens mo- tivierbar ist. Von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme ist nach der Rechtsprechung nicht bereits deshalb abzusehen, weil der Betroffene diese kategorisch ablehnt. Ob eine und gegebenenfalls welche Massnahme anzu- ordnen ist, entscheidet sich nach objektiven Gesichtspunkten. Auf die subjektive Meinung der betroffenen Person kommt es grundsätzlich ebenso wenig an wie auf deren persönliche Empfindung. Entscheidend ist, ob beim Betroffenen eine mini- male Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (BGer 6B_1287/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.3.3; 6B_463/2016 vom 12. Sep- 37 tember 2016 E. 1.3.3; 6B_543/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 4.2.3; je mit Hin- weisen). 19. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung rügt die Qualität und die Schlüssigkeit des Gutachtens vom 1. Juli 2022 in Bezug auf die Rückfallprognose (pag. 1071 f.). Die Gutachterin stütze sich für die Vorgeschichte nicht auf das damalige Gutachten ab. Dieses Gutachten gebe es nicht mehr. Weiter habe die Gutachterin bei der Risikoeinschätzung das Item 8 des VRAG-R Tests (Punktwert der kriminellen Vergangenheit) falsch bewertet. Wenn, wie vorliegend, kein Strafregistereintrag bestehe, dürfe die Vorstrafe nicht negativ gewertet werden. Es liege ein triftiger und begründbarer Grund für eine Abweichung vom Gutachten vor. Die dem Beschuldigten Mitte der 80er Jahre vor- geworfene Tat liege 40 Jahre zurück und dürfe bei der Risikobeurteilung keine so grosse Bedeutung mehr einnehmen. Der Beschuldigte sei seit Mitte der 80er Jahre strafrechtlich nie mehr in Erscheinung getreten. Das Gutachten sei in Bezug auf das Risiko für neue Straftaten zu ungenau und weise insbesondere was die statis- tische Rückfallrelevanz anbelange entscheidende Fehler auf. Folglich könne nicht von einem erhöhten Risiko gesprochen werden, welches die Anordnung einer sta- tionären Massnahme rechtfertigen würde. Zudem könne sich die damalige Situati- on gar nicht mehr wiederholen. Die Erbschaft sei rechtskräftig geteilt und der Anteil des Beschuldigten sei auf einem Konto einbezahlt. Der Beschuldigte wisse, dass er vor seiner Schwester und seinem Schwager keine Angst mehr haben müsse. Er wisse, dass er nach der Haftentlassung mit Hilfe der Bewährungshilfe eine Woh- nung finden werde, eine AHV-Rente habe, von der er leben könne, und sonst Er- gänzungsleistungen beantragen könne. Es bestehe somit kein Risiko mehr, wes- halb von der Anordnung einer Massnahme abzusehen sei (pag. 1072). Weiter sei nicht ersichtlich, weshalb die Gutachterin einzig von einer stationären Massnahme ausgehe. Die Therapie in den 80er Jahren, auf deren Erfolg im Gut- achten mehrfach hingewiesen werde, sei grösstenteils ambulant gewesen. Der Be- schuldigte habe sich der ambulanten Massnahme damals unterzogen und die Me- dikamente eingenommen. Eine Behandlungsverweigerung sei kein Indikator für ei- ne stationäre Massnahme (pag. 1072). Schliesslich schweige sich das Gutachten über die Dauer einer stationären Massnahme aus. Das zeitliche Element sei im Gutachten nirgends angesprochen. Auf die Anordnung einer stationären Mass- nahme sei deshalb zu verzichten (pag. 1072). 20. Erwägungen der Kammer Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen korrekt dargestellt und mit schlüssi- ger Begründung die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären thera- peutischen Massnahme bejaht (pag. 765 f.). Auf diese zutreffenden Ausführungen kann vorab verwiesen werden. Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. V.________ vom 1. Juli 2022 habe der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt unter einer schweren psychi- schen Störung gelitten, welche in engem Zusammenhang zum Tatverhalten ge- standen sei (pag. 449). Differentialdiagnostisch sei in erster Linie von einer parano- 38 iden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) bzw. einer wahnhaften Störung (ICD-10 F22.0) auszugehen (pag. 440; pag. 450). Die schwere psychische Störung bestehe fort und erhöhe das Risiko zukünftiger Straftaten (pag. 449). Statistisch relevant sei, dass der Beschuldigte bereits in der Vergangenheit mit einem schweren Gewaltde- likt aufgefallen sei, welches ebenfalls in engem Zusammenhang mit einem parano- iden Erleben gestanden sei. Ohne eine störungsspezifische Behandlung sei davon auszugehen, dass das Beeinträchtigungswahnerleben fortbestehe (pag. 453). Je nach Ausprägung der Wahndynamik sei es sehr wahrscheinlich, dass der Beschul- digte auch zukünftig deutliche aggressive Denkinhalte und Impulse erlebe, die ihn zu fremdgefährdenden Verhaltensweisen motivieren könnten (pag. 453 f.). Eine Strafe allein sei nicht geeignet, diesem Risiko angemessen zu begegnen (pag. 449). Für die differentialdiagnostisch diskutierten psychischen Störungen ge- be es Behandlungen. Ausgehend von den früheren Behandlungserfahrungen sei zu erwarten, dass sich durch eine störungsspezifische psychiatrisch- psychotherapeutische Behandlung, die auch eine medikamentöse (neuroleptische) Einstellung beinhalte, die Rückfallwahrscheinlichkeit deutlich senken lasse (pag. 455). Aufgrund der fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht des Be- schuldigten sowie seiner prekären sozialen Situation sei es sehr unwahrscheinlich, ihn im Rahmen einer ambulanten Massnahme mit der nötigen Zuverlässigkeit an eine Behandlung anzubinden. Aussichtsreich sei deshalb nur eine stationäre Massnahme (pag. 450). Die Kammer erachtet das Gutachten vom 1. Juli 2022 auch hinsichtlich der emp- fohlenen Massnahme als schlüssig und stimmig. Die Gutachterin leitete nachvoll- ziehbar her, weshalb sie eine stationäre therapeutische Massnahme als geeignet erachtet. Gestützt auf das Gutachten ist erstellt, dass der Beschuldigte zum Tat- zeitpunkt unter einer schweren psychischen Störung litt und diese Störung in en- gem Zusammenhang mit den verübten Taten steht (pag. 449). Die Gutachterin ging von einem paranoiden Syndrom aus und nannte zwei Differentialdiagnosen. Sie hielt fest, ohne eine eingehende persönliche Untersuchung und Exploration sei es nicht möglich, sicher zu sagen, durch welches Störungsbild das wahnhafte Beein- trächtigungserleben hervorgerufen worden sei. Differentialdiagnostisch seien in erster Linie eine wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0) und eine paranoide Schizo- phrenie (ICD-10 F20.0) zu diskutieren (pag. 440; pag. 450). Der Umstand, dass die Gutachterin keine Hauptdiagnose stellen konnte und zwei Differentialdiagnosen in Betracht zog, ändert nichts daran, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt unter einer schweren psychischen Störung litt. Der Rechtsbegriff der schweren psychi- schen Störung ist funktionaler Natur, da er sich nach dem Zweck der therapeuti- schen Massnahme (Verbesserung der Legalprognose) richtet (BGE 146 IV 1 E. 3.5.3). Die schwere psychische Störung besteht fort und ist nach wie vor aktuell. So muten etwa die Schilderungen des Beschuldigten in der Anzeige vom 4. Januar 2022 (pag. 495 ff.) auch für medizinische Laien wahnhaft an. Dr. med. V.________ berücksichtigte in ihrem Gutachten sämtliche damals vorlie- genden Unterlagen und Akten. Dies betrifft insbesondere die Akten des Strafver- fahrens, die Akten der Sozialdienste Region Thal-Gäu und R.________ sowie die Akten der KESB AA.________ (vgl. pag. 413). Sie durfte dabei auch die Tat aus dem Jahr 1984 berücksichtigen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung 39 können bei einer neuen medizinischen Begutachtung für die medizinische Realpro- gnose die einer entfernten Vorstrafe zu Grunde liegenden Taten berücksichtigt werden. Im Gegensatz zu den Strafbehörden dürfen die medizinischen Gutachter somit aktenkundige Hinweise auf entfernte Strafen und insbesondere frühere Gut- achten berücksichtigen. Es ist insofern zwischen (medizinischer) Realprognose und (gerichtlicher) Legalprognose zu unterscheiden (BGE 135 IV 87 E. 2; vgl. auch BGer 1B_589/2021 vom 19. November 2021 E. 5.2; 6B_281/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 2.4.1). Es ist zwar zutreffend, dass das frühere Gutachten in seinem ur- sprünglichen Wortlaut nicht mehr vorliegt. Den Akten sind aber diverse Hinweise auf dieses Gutachten, dessen Inhalt und auch auf das dem Gutachten zu Grunde liegende Delikt zu entnehmen. So hielt Dr. med. W.________ der psychiatrischen Universitätsklinik .________ in seiner Zusammenfassung / Epikrise vom 11. Febru- ar 1986 fest, das von der Staatsanwaltschaft AC.________ in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten sei zum Schluss gekommen, dass beim Patienten eine Paranoia vorliege, eine schizophrene Entwicklung jedoch nicht gänzlich ausge- schlossen werden könne. Das Verfahren sei wegen Unzurechnungsfähigkeit ein- gestellt und der Patient gestützt auf Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in die Psychiatrische Klinik eingewiesen worden. Da die Familie des Patienten in Basel ansässig sei, sei die Massnahme in Basel vollzogen worden. Genanntes Verfahren betraf einen Tötungsversuch, bei welchem der Beschuldigte in der Nacht vom 18. August 1984 um 03:00 Uhr dem an seine Zimmertür klopfenden vermeintlich homosexuellen Nachbar ohne Vorwarnung in den Bauch geschossen habe. Ausserdem habe er tags zuvor versucht, den gleichen Nachbarn durch die Verbindung eines elektri- schen Drahtes mit dem Duschvorhang zu töten. Der Nachbar habe schwere innere Verletzungen erlitten, habe jedoch später ohne schwerewiegende Folgeschäden entlassen werden können. Seiner Schadenersatzforderung von ca. CHF 10'000.00 sei der Beschuldigte ohne Zögern nachgekommen (pag. 275; weitere Hinweise auf pag. 291 f.). In den Akten findet sich neben einer Rückmeldung der AB.________ vom 24. Januar 2022 (pag. 268 f.) auch eine ärztliche Dokumentation des Mass- nahmenvollzugs (pag. 272 f. und 276-286). Der Beschuldigte hat die versuchte Tötung im Jahr 1984 wie auch die Massnahme im vorliegenden Strafverfahren zu- dem selber zu Protokoll gegeben (vgl. pag. 18 f. Z. 187 ff.). Aus seinen Ausführun- gen in der Anzeige vom 4. Januar 2022 geht weiter hervor, dass er 1984 in einem Verfahren als nicht schuldig befunden wurde (pag. 496). Soweit die Verteidigung die Anwendung des Prognoseinstruments VRAG-R rügt, ist darauf hinzuweisen, dass solche standardisierten Prognoseinstrumente nach der Rechtsprechung immer nur Bestandteil der klinischen Einschätzung des Sach- verständigen sind. Jedes Prognoseinstrument kann nur ein Hilfsmittel sein, eines von mehreren Werkzeugen, mit dem ein Gutachter die Prognosebeurteilung bear- beitet. Da standardisierte Prognoseinstrumente auf einer Verallgemeinerung von empirischen Befunden beruhen, können sie für die Prognose zwar Anhaltspunkte über die Ausprägung eines strukturellen Grundrisikos eines Betroffenen liefern («Verortung des Einzelfalles im kriminologischen Erfahrungsraum»), sind indes al- lein nicht geeignet, eine fundierte individuelle Gefährlichkeitsprognose tragfähig zu begründen. Hierfür bedarf es immer einer differenzierten Einzelfallanalyse (BGE 149 IV 325 E. 4.4.1). 40 Vorliegend nahm die Gutachterin die Risikoeinschätzung anhand des Prognosein- struments VRAG-R und der strukturierten Einzelfalleinschätzung mit der «Basler Kriterienliste» vor (pag. 443 ff.). Selbst wenn die Gutachterin das Item 8 bei der VRAG-R Testung («Punktwert der kriminellen Vergangenheit für Verurteilungen oder Anklagen von gewalttätigen Straftaten vor dem Index-Delikt») falsch bewerte- tet haben sollte, ändert dies nichts an der Risikoeinschätzung. Die Gutachterin kam ohnehin zum Schluss, dass der Beschuldigte in Anwendung des statistischen Pro- gnoseinstruments VRAG-R einer Gruppe zugeordnet werde, deren Risiko, erneut mit einem Gewaltdelikt in Erscheinung zu treten, verglichen mit der gesamten Stichprobe, unterdurchschnittlich sei (pag. 448; pag. 453). Im Rahmen der struktu- rierten Einzelfalleinschätzung begründete die Gutachterin schlüssig und nachvoll- ziehbar, weshalb beim Beschuldigten aufgrund der schweren psychischen Störung von einem erhöhten Rückfallrisiko auszugehen ist (pag. 445 ff.). Gestützt auf das Gutachten ist davon auszugehen, dass das Beeinträchtigungswahnerleben ohne eine störungsspezifische Behandlung fortbesteht (pag. 453). Insbesondere wenn der Beschuldigte unter emotionalen Druck gerät, könnte es wieder zu Situationen kommen, die ihn zu fremdgefährdenden Verhaltensweisen motivieren könnten (vgl. pag. 449; pag. 454). Gemäss Gutachten dürften sich gewalttätige Handlungs- impulse derzeit in erster Linie gegen die Schwester und den Schwager richten, auf die sich das Beeinträchtigungserleben in erster Linie beziehe. Je nach situativen Gegebenheiten könnten aber auch andere Personen in d en Fokus von Beeinträch- tigungsgefühlen rücken (pag. 449). Sodann ist zu erwarten, dass sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten durch eine störungsspezifische psych- iatrisch-psychotherapeutische Behandlung (inkl. medikamentöse [neuroleptische] Einstellung) begegnen lässt (pag. 455). In diesem Zusammenhang ist darauf hin- zuweisen, dass der Beschuldigte bereits in der Vergangenheit einmal im Mass- nahmenvollzug war. Er wurde vom 12. Februar 1985 bis 3. März 1986 in einer sta- tionären Massnahme und anschliessend bis 2009 im ambulanten Setting behandelt (pag. 268; pag. 450 f.). Anlässlich der Hafteröffnung gab er an, die Massnahme damals sei absolut in Ordnung gewesen. Er habe die Massnahme gebraucht, um zu reifen und er habe daraus gelernt (pag. 18 Z. 189 f.; pag. 19 Z. 203 ff.). Zwar re- lativierte er dies an der oberinstanzlichen Verhandlung in dem er erklärte, seine Aussage habe sich auf das Isoliertsein von der Umwelt und nicht auf die medika- mentöse oder psychiatrische Behandlung bezogen (pag. 1064 Z. 42 f.; pag. 1065 Z. 1 ff.). Der Beschuldigte nahm jedoch unbestrittenermassen über einen Zeitraum von ca. 20 Jahren Medikamente gegen Schizophrenie (Clopixol, Fluanxol, Zyprexa; pag. 1067 Z. 36 ff.; pag. 1068 Z. 1 ff.). Durch die medikamentöse Behandlung konnte der Beschuldigte stabilisiert werden und wurde in dieser Zeit nicht mehr straffällig. Die Therapierbarkeit des Beschuldigten ist folglich zu bejahen. Es ist da- von auszugehen, dass das Rückfallrisiko durch eine geeignete, in erster Linie störungsspezifische Behandlung, relevant gesenkt werden kann (pag. 450). Dass der Beschuldigte heute eine Massnahme ablehnt, dürfte auf seine fehlende Krank- heits- und Behandlungseinsicht zurückzuführen sein. Mangelnde Einsicht gehört bei schweren, langandauernden Störungen häufig zum typischen Krankheitsbild (BGer 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 12.2.3 mit Hinweisen). Dass die Mo- 41 tivation für eine Behandlung beim Betroffenen nicht von Anfang an klar vorhanden ist, spricht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht gegen ihre Anord- nung. Entscheidend ist, ob beim Betroffenen eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (BGer 6B_1287/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.3.3; 6B_463/2016 vom 12. September 2016 E. 1.3.3; 6B_543/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Eine solche minimale Motivierbar- keit ist beim Beschuldigten mit Blick auf die früheren Behandlungserfahrungen zu bejahen. Im Gutachten wird explizit festgehalten, aufgrund der Vorgeschichte kön- ne man zumindest vorsichtig optimistisch sein, dass es im stationären Setting ge- lingen könnte, den Beschuldigten von den indizierten Behandlungsschritten zu überzeugen (pag. 448). Aufgrund der fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht des Beschuldigten, seiner prekären sozialen Situation und der anhaltenden Beziehungsproblematik zu seiner Schwester kann die Behandlung nur in einem stationären Setting erfolgen (vgl. pag. 450). Dass der Beschuldigte 1986 nach einer vergleichsweise kurzen sta- tionären Massnahme von rund einem Jahr in ein ambulantes Setting übergehen konnte, ändert daran nichts (vgl. pag. 268). Ein erstes Therapieziel dürfte vorlie- gend darin bestehen, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen einer stationären Behandlungen Aussicht auf Erfolg hat (BGer 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 12.2.3). Weiter ist auch die Verhältnismässigkeit zu bejahen. Bei der Brandstiftung als An- lassdelikt handelt es sich um ein schwerwiegendes Delikt. Auch wenn der Vorsatz des Beschuldigten nicht auf eine Gefährdung von Leib und Leben von Menschen gerichtet war, lag beim Anlassdelikt eine potentielle Gefährdung für Leib und Leben vor. Der Beschuldigte konnte nicht sicher wissen, dass sich niemand im Haus auf- hielt. Seine schwere psychische Störung besteht weiterhin und erhöht das Risiko zukünftiger Straftaten (pag. 449). Die Kammer teilt die Auffassung der General- staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte in emotional schwierigen Situationen zu wenig Problemlösungsstrategien hat (pag. 1074). Er sagte selber aus, er habe im Tatzeitpunkt nur noch diese Möglichkeit gesehen, die Sache zu regeln und habe die Haft in Kauf genommen (pag. 686 Z. 46; pag. 687 Z. 1 f.). Aufgrund der schwe- ren psychischen Störung könnte es ohne eine störungsspezifische Behandlung wieder zu einer Situation kommen, in der er gewalttätig wird. Der Konflikt mit seiner Schwester besteht nach wie vor. Der Beschuldigte fühlt sich immer noch nicht gehört. Zudem könnten gemäss Gutachten je nach situativen Gegebenheiten auch andere Personen in den Fokus von Beeinträchtigungsgefühlen rücken, die dann entsprechend gefährdet wären (pag. 449). Dass der Beschuldigte mit bald 70 Jah- ren ein Lebensalter erreicht hat, in dem Menschen vergleichsweise selten mit Ge- waltdelikten in Erscheinung treten (vgl. pag. 453), vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Sein fortgeschrittenes Alter hielt den Beschuldigten auch nicht davon ab, die vorliegend zu beurteilende Brandstiftung zu begehen. Schliesslich kann der Verteidigung nicht gefolgt werden, soweit sie geltend macht, das Gutachten schweige sich über die Dauer einer stationären Massnahme aus, das zeitliche Element sei im Gutachten nirgends angesprochen (pag. 1073). Im Gutachten wird explizit festgehalten, dass die Dauer der Behandlung wesentlich 42 davon abhängen werde, ob und wie schnell es gelinge, den Beschuldigten für eine medikamentöse Behandlung zu motivieren (pag. 455). Diese Einschätzung er- scheint ohne Weiteres nachvollziehbar. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Mass- nahme gemäss Art. 59 StGB sind erfüllt und sie ist entsprechend anzuordnen. Der Vollzug der Massnahme geht der Freiheitsstrafe voraus (Art. 57 Abs. 2 StGB). VI. Zivilpunkt 21. Rechtliche Grundlagen Nach Art. 41 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (OR; SR 220) wird zum Ersatz verpflichtet, wer einem anderen – sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit – widerrechtlich einen Schaden zufügt. Gemäss Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand von Art. 41 Abs. 1 OR kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 766 f.). 22. Forderung Zivilklägerin 1 (E.________) Die Zivilklägerin 1 beantragt, der Beschuldigte sei zu verurteilen, ihr einen Betrag von CHF 131'590.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 14. Oktober 2022 zu bezahlen (pag. 644 ff.; pag. 697; pag. 1030). Der Beschuldigte anerkennt diese Forderung dem Grundsatz nach, die Schadenssumme sei aber in Anwendung von Art. 44 OR entsprechend zu reduzieren (pag. 700). Ist ein Dritter für den Schaden haftbar, so gehen die Schadenersatzansprüche der Hauseigentümer auf die GVB über, soweit sie Entschädigung leistet; die GVB ist nach den Bestimmungen des OR zum Rückgriff auf den Verantwortlichen berech- tigt (Art. 40 Abs. 1 des Gebäudeversicherungsgesetzes [GVG; BSG 873.11]). Die Vorinstanz erwog, der von der Zivilklägerin 1 geltend gemachte Schadener- satzanspruch sei von ihr rechtzeitig beziffert und begründet worden, womit über diesen zu entscheiden sei. Die Ausführungen der Zivilklägerin 1 zur Schadenshöhe von CHF 131'590.00, zum Zins sowie zum Forderungsübergang seien nachvoll- ziehbar und würden sich mit den beigebrachten Unterlagen decken. Aufgrund des Schuldspruchs wegen Brandstiftung sowie der erstellten (verminderten) Schuld- fähigkeit des Beschuldigten seien sowohl Widerrechtlichkeit wie auch das Ver- schulden vorliegend gegeben. Zwischen der Brandstiftung des Beschuldigten und dem eingetretenen Sachschaden bestehe sodann ein klarer Kausalzusammen- hang. Damit sei das Vorliegen des Schadenersatzanspruches der Strafkläger bzw. der Zivilklägerin 1 in der Höhe von CHF 131'590.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 14. Oktober 2022 gegenüber dem Beschuldigten zu bejahen. Eine Reduktion nach Art. 44 OR sei vorliegend nicht angezeigt. Es habe weder eine Einwilligung der Ge- schädigten gegeben noch hätten diese in irgendeiner Art auf den Schaden einge- wirkt bzw. diesen verschlimmert oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst er- 43 schwert. Dementsprechend sei die Schadenersatzforderung vollumfänglich gutzu- heissen (pag. 767 f.). Der Beschuldigte kritisiert die Ausführungen der Vorinstanz zum Zivilpunkt einzig mit dem Hinweis auf die fehlende Strafbarkeit. Aufgrund der beantragten Frei- sprüche sei die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. Da sich der Beschuldigte der Brandstiftung schuldig gemacht hat, kann für den Zivilpunkt vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden. Sie hat den Zivilpunkt ausführlich und sorgfältig begründet. Die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 131'590.00 Schaden- ersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 14. Oktober 2022 an die Zivilklägerin 1 ist zu bestätigen. 23. Forderung Zivilklägerin 2 (F.________ AG) Die Zivilklägerin 2 macht Schadenssummen von CHF 30'300.00 (pag. 529 ff.; pag. 1010) und CHF 42'830.30 (pag. 542 ff.) geltend. Der Beschuldigte anerkennt diese Forderungen dem Grundsatz nach, die Schadenssummen seien aber in An- wendung von Art. 44 OR entsprechend zu reduzieren (pag. 700). Gemäss Art. 95c Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG; SR 221.229.1) tritt das Versicherungsunternehmen im Umfang und zum Zeitpunkt seiner Leistung für die von ihm gedeckten gleichartigen Schadensposten in die Rechte des Versi- cherten ein. Die Vorinstanz erwog, der von der Zivilklägerin 2 geltend gemachte Schadener- satzanspruch sei von ihr rechtzeitig beziffert und begründet worden, womit über diesen zu entscheiden sei. Die Zivilklägerin 2 stütze ihren Anspruch von CHF 30'300.00 auf den den Strafklägern geleisteten Betrag in genannter Höhe (pag. 531 ff.) und ihren Anspruch von CHF 42'830.30 auf den den Geschädigten J.________ und I.________ geleisteten Betrag in genannter Höhe (pag. 543 ff.). Die beigebrachten Entschädigungsunterlagen seien nachvollziehbar und würden sich mit den geltend gemachten Beträgen decken. Hinsichtlich Subrogation, Wider- rechtlichkeit, Verschulden und Kausalität könne auf das bereits Gesagte verwiesen werden. Damit sei das Vorliegen des Schadenersatzanspruches der Zivilklägerin 2 in der Höhe von insgesamt CHF 73'130.30 zu bejahen. Mit Verweis auf obige Aus- führungen rechtfertige sich auch diesbezüglich keine Reduktion nach Art. 44 OR. Dementsprechend sei die Schadenersatzforderung der Zivilklägerin 2 vollumfäng- lich gutzuheissen (pag. 768). Der Beschuldigte kritisiert die Ausführungen der Vorinstanz zum Zivilpunkt einzig mit dem Hinweis auf die fehlende Strafbarkeit. Aufgrund der beantragten Frei- sprüche sei die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. Da sich der Beschuldigte der Brandstiftung schuldig gemacht hat, kann für den Zivilpunkt vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden. Sie hat den Zivilpunkt ausführlich und sorgfältig begründet. Die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 73'130.30 Schadener- satz an die Zivilklägerin 2 ist zu bestätigen. 44 24. Verfahrenskosten im Zivilpunkt Für die Beurteilung der Zivilklage werden weder erst- noch oberinstanzlich Kosten ausgeschieden. Der entsprechende Aufwand ist im Vergleich zum übrigen Verfah- rensgegenstand vernachlässigbar. VII. Kosten und Entschädigung 25. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenliquidation zu bestätigen. Dem Beschuldigten sind die erstinstanzlichen Ver- fahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 31'688.50, aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_999/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 5.2.2 mit Hinweis). Als unterliegende Partei im Rechtsmittelverfahren trägt der Beschuldigte auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 6'000.00 (Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 26. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Gemäss Art. 135 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Abs. 1). Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzah- len, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Abs. 4). Für das erstinstanzliche Verfahren machte der frühere amtliche Verteidiger des Be- schuldigten, Rechtsanwalt G.________, mit Kostennote vom 20. Dezember 2022 einen Aufwand von 76.40 Stunden und Auslagen von CHF 1'171.90 geltend (709 ff.). Die Vorinstanz erachtete den geltend gemachten Aufwand grundsätzlich als angemessen, nahm jedoch Anpassungen betreffend administrative Arbeiten und Dauer der delegierten Einvernahme des Beschuldigten vom 12. Januar 2022 vor und sprach eine amtliche Entschädigung von CHF 14'993.90 zu (pag. 770 f.). Das gesprochene Honorar blieb allseitig unbeanstandet, so dass für die Kammer kein Anlass besteht, es im Detail zu überprüfen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 14'993.90 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt G.________ die Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend 45 CHF 8'626.75, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). Die Entschädigung von Rechtsanwalt G.________ für die Aufwendungen im obe- rinstanzlichen Verfahren wurde mit Beschluss vom 18. September 2023 auf CHF 1'846.00 und der nachforderbare Betrag auf CHF 439.95 bestimmt (pag. 936). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern diese (bereits ausgerichtete) amtliche Ent- schädigung im Umfang von CHF 1'846.00 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt G.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 439.95, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). Rechtsanwalt B.________ macht für das oberinstanzliche Verfahren mit Honorar- note vom 17. Juni 2024 einen Aufwand von insgesamt 44.4 Stunden geltend (ohne Assistenz an Parteiverhandlung und Urteilseröffnung; pag. 1080 f.). Die Kammer erachtet den geltend gemachten Aufwand grundsätzlich als angemessen, nimmt aber folgende Anpassungen/Kürzungen vor: Die Reisezeit eines Anwalts ist nicht als Arbeitszeit, sondern mit einem Honorarzuschlag gemäss Art. 10 der Parteikos- tenverordnung (PKV; BSG 168.811) zu entschädigen. Der Zeitaufwand 2023 wird deshalb für die beiden Besprechungen im Regionalgefängnis X.________ um die Reisezeit von insgesamt 2.5 Stunden (2 x 1 Stunde und 15 Minuten) gekürzt. Im Gegenzug wird ein Reisezuschlag von CHF 150.00 (2 x CHF 75.00) gewährt (vgl. Ziff. 2 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts vom 21. Januar 2022). Der Zeitaufwand 2024 wird für die drei Besprechungen im Regionalgefängnis X.________ um die Reisezeit von insgesamt 3.75 Stunden (3 x 1 Stunde und 15 Minuten) gekürzt. Für die oberinstanzliche Parteiverhandlung und die Urteilseröff- nung werden 4.5 Stunden berücksichtigt (vgl. pag. 1058; pag. 1075). Für die drei Besuche im Regionalgefängnis, die oberinstanzliche Parteiverhandlung und die Ur- teilseröffnung wird ein Reisezuschlag von insgesamt CHF 375.00 (5 x CHF 75.00) gewährt (vgl. Ziff. 2 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts vom 21. Januar 2022). So resultiert eine auszurichtende Entschädigung von insgesamt CHF 11'154.00. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die Entschädigung von insgesamt CHF 11'154.00 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VIII. Verfügungen 27. Vorzeitiger Vollzug Der Beschuldigte geht in den vorzeitigen Vollzug zurück. 28. Kontosperre Gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO können Gegenstände und Vermögenswerte der beschuldigten Person u.a. beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Gelds- trafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden. Ist die Beschlagnahme ei- nes Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostende- 46 ckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt wer- den, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädi- gungen sowie der Geldstrafen und Bussen (Art. 268 Abs. 1 Bst. a und b StPO). Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädi- gungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Die Kontosperre des Bankkontos bei der L.________ (Bank) (IBAN .________), lautend auf den M.________, Klientengelderkonto des Beschuldigten, wird nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils aufgehoben. Der Kontosaldo wird im Umfang von CHF 1'050.00 zur Deckung der Geldstrafe, im Umfang von CHF 31'688.50 zur Deckung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten und im Umfang von CHF 6'000.00 zur Deckung der oberinstanzlichen Verfahrens- kosten verwendet (Art. 267 Abs. 3 i.V.m. Art. 268 und Art. 442 Abs. 4 StPO). Der danach verbleibende Restsaldo ist dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils und erfolgtem Bezug zugunsten des Kantons Bern freizugeben. 29. Erkennungsdienstliche Daten Die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (20 Jahre nach dem endgültigen Vollzug der the- rapeutischen Massnahme) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 6 DNA-Profil-Gesetz). 47 IX. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht) vom 22. Dezember 2022 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Drohung, angeblich be- gangen am 20. Dezember 2021 in H.________, zum Nachteil von C.________, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Brandstiftung, begangen am 12. Januar 2022 in H.________ zum Nachteil von C.________, D.________, I.________ und J.________; 2. des Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 11. Oktober 2021 bis am 12. Ja- nuar 2022 in H.________ zum Nachteil von C.________ und D.________; 3. der Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 7. Oktober 2021 bis am 12. Janu- ar 2022 in H.________ zum Nachteil von C.________ und D.________; 4. der Drohung, begangen im November 2021 in H.________ zum Nachteil von C.________; und in Anwendung der Art. 19 Abs. 2 und 3, 34, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 56, 57, 59, 144 Abs. 1, 180 Abs. 1, 186, 221 Abs. 1 StGB; Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 419 Tagen werden im Umfang von 419 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Es wird festgestellt, dass sich A.________ seit dem 7. März 2023 im vorzeitigen Voll- zug befindet. 2. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet. Der Vollzug der Massnahme geht der Freiheitsstrafe voraus. 48 3. Zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'050.00. 4. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 31'688.50. 5. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6'000.00. III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt G.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 63.00 200.00 CHF 12’600.00 Reisezuschlag CHF 450.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 871.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 13’921.90 CHF 1’072.00 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 14’993.90 volles Honorar CHF 20’610.00 Reisezuschlag CHF 450.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 871.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 21’931.90 CHF 1’688.75 Total CHF 23’620.65 nachforderbarer Betrag CHF 8’626.75 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt G.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 14'993.90. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 14'993.90 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt G.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 8'626.75, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 2. Die Entschädigung von Rechtsanwalt G.________ für die Aufwendungen im oberin- stanzlichen Verfahren wurde mit Beschluss vom 18. September 2023 auf CHF 1'846.00 und der nachforderbare Betrag auf CHF 439.95 bestimmt (pag. 936). A.________ hat dem Kanton Bern diese (bereits ausgerichtete) amtliche Entschädi- gung im Umfang von CHF 1'846.00 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt G.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausma- chend CHF 439.95, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 49 Leistungen bis 31.12.2023 StundenSatz amtliche Entschädigung 15.50 200.00 CHF 3’100.00 Reisezuschlag 2x CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1’014.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’264.20 CHF 328.35 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’592.55 Leistungen ab 01.01.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 27.17 200.00 CHF 5’434.00 Reisezuschlag 5x CHF 375.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 260.80 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 6’069.80 CHF 491.65 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’561.45 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit total CHF 11'154.00. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 11'154.00 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 131'590.00 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 14.10.2022 an die Zivilklägerin 1 E.________. 2. Zur Bezahlung von CHF 73'130.30 Schadenersatz an die Zivilklägerin 2 F.________ AG. 3. Für die Beurteilung der Zivilklage werden weder erst- noch oberinstanzlich Kosten ausgeschieden. V. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den vorzeitigen Vollzug zurück. 2. Die Kontosperre des Bankkontos bei der L.________ (Bank) (IBAN .________), lau- tend auf den M.________, Klientengelderkonto von A.________, wird nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils aufgehoben. Der Kontosaldo wird im Umfang von CHF 1'050.00 zur Deckung der Geldstrafe, im Umfang von CHF 31'688.50 zur Deckung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten und 50 im Umfang von CHF 6'000.00 zur Deckung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten verwendet (Art. 267 Abs. 3 i.V.m. Art. 268 und Art. 442 Abs. 4 StPO). Der danach verbleibende Restsaldo ist A.________ nach Rechtskraft des Urteils und erfolgtem Bezug zugunsten des Kantons Bern freizugeben. 3. Die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (20 Jahre nach dem endgültigen Vollzug der thera- peutischen Massnahme) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 6 DNA-Profil-Gesetz). 4. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - der Strafklägerin 1 - dem Strafkläger 2 - der Zivilklägerin 1 - der Zivilklägerin 2 - Rechtsanwalt G.________ (nur Dispositiv; auszugsweise Ziff. III.1 und III.2) Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittel- frist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Regionalgefängnis X.________ (nur Dispositiv; vorab per Fax) Bern, 18. Juni 2024 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 17. Dezember 2024) Die Präsidentin: Oberrichterin Schwendener Die Gerichtsschreiberin: Bettler Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 51