39 IV. Soweit die Einstellungen gemäss Ziff. I.1.2. hiervor betreffend sind die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 durch den Kanton Bern zu tragen. V. 1. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 8'921.85 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person, Rechtsanwältin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: