2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 8'000.00. 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5'000.00. III. 1. Der A.________ mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-See- land BJS 19 17841 vom 4. September 2020 für eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 110.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ zur Bezahlung auferlegt. 3. Für das Widerrufsverfahren wird keine Entschädigung ausgerichtet.