4. die Zivilklage der K.________ auf den Zivilweg verwiesen wurde (Art. 126 Abs. 2 Bst. a StPO). II. A.________ wird schuldig erklärt: der versuchten schweren Körperverletzung, mehrfach begangen am 1. April 2021 in Bern, zum Nachteil von F.________, und in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 40, 43, 44, 47, 49 Abs. 1, 122 aStGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten. Davon sind 8 Monate zu vollziehen. Für die Teilstrafe von 27 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.