- am 1. Januar 2021 in Bern, zum Nachteil von G.________ (AKS Ziff. I.4); - am 20. Mai 2021 auf der Strecke zwischen H.________ und I.________, zum Nachteil der J.________ (AKS Ziff. I.4); und in Anwendung der Art. 47, 49 Abs. 1 und 2 aStGB, Art. 57 Abs. 3 PBG, Art. 426 ff. StPO verurteilt wurde: 2.1. zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 15. Februar 2021, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf drei Tage festgesetzt wurde;