Es ist ein Reisezuschlag von insgesamt CHF 150.00 zu gewähren (vgl. Ziff. 2. des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2022). Unter Berücksichtigung der geltenden, unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren insgesamt mit CHF 3'873.55 (inkl. MwSt., Reisezuschlag und Auslagen). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern diese ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).