Im Übrigen bietet der mit Kostennote vom 1. Februar 2024 geltend gemachte Zeitaufwand keinen Anlass für Beanstandungen. Dasselbe gilt für die Berechnung der Auslagen mit pauschal 3% des amtlichen Honorars (vgl. Ziff. 3.3. des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2022). Als Reisezuschlag macht Rechtsanwältin B.________ einen Betrag von lediglich CHF 75.00 geltend. Zu berücksichtigen ist aber, dass sie für die mündliche Urteilseröffnung erneut denselben Reiseweg auf sich nehmen musste. Es ist ein Reisezuschlag von insgesamt CHF 150.00 zu gewähren (vgl. Ziff.