Der Beschuldigte hatte keine Berufung angemeldet. Es ist demnach nicht ersichtlich, inwiefern das Studium der schriftlichen Urteilsbegründung (Position vom 28. Februar 2023) vor Kenntnis über die Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft geboten war. Dasselbe gilt für die telefonische Besprechung mit dem Beschuldigten vom 1. März 2023. Es rechtfertigt sich demnach eine Kürzung des geltend gemachten Zeitaufwands im Umfang von 1 Stunde und 50 Minuten. Im Übrigen bietet der mit Kostennote vom 1. Februar 2024 geltend gemachte Zeitaufwand keinen Anlass für Beanstandungen.