36 32.2 Obere Instanz Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwältin B.________ im oberinstanzlichen Verfahren wird auf der Grundlage der eingereichten Kostennote vom 1. Februar 2024 festgelegt (pag. 481 f.). Diesbezüglich haben einige wenige Korrekturen zu erfolgen: Rechtsanwältin B.________ verteidigte den Beschuldigten bereits im erstinstanzlichen Verfahren und kannte das Urteil inklusive der mündlichen Urteilsbegründung bereits. Der Beschuldigte hatte keine Berufung angemeldet.