Für den in diesem Zusammenhang angefallenen gebotenen Zeitaufwand rechtfertigt sich die Ausscheidung von CHF 200.00 (inkl. MwSt.). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 8'921.85 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Vorliegend hat die Vorinstanz den nachforderbaren Teil nicht festgelegt. Angesichts des Inkrafttretens des neuen Art. 135 Abs. 4 StPO wird die Bestimmung des nachforderbaren Teils nicht nachgeholt.