Soweit die im erstinstanzlichen Verfahren vom Kanton Bern an Rechtsanwältin B.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung die Verteidigung im Rahmen des Verfahrens wegen Drohung und Tätlichkeiten, angeblich begangen zum Nachteil von E.________, umfasst, trifft den Beschuldigten infolge der Verfahrenseinstellungen keine Rückzahlungspflicht. Für den in diesem Zusammenhang angefallenen gebotenen Zeitaufwand rechtfertigt sich die Ausscheidung von CHF 200.00 (inkl. MwSt.).