32. Amtliche Entschädigung Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. 32.1 Erste Instanz Das erstinstanzliche Urteil ist hinsichtlich der Bestimmung der Höhe der amtlichen Entschädigung des Beschuldigten in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. 6.). Sie wurde auf CHF 9'137.25 festgesetzt (pag. 326). Soweit die im erstinstanzlichen Verfahren vom Kanton Bern an Rechtsanwältin B.____