Mit Blick auf den Ausgang des oberinstanzlichen Verfahrens sind dem Beschuldigten die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5'000.00 in vollem Umfang aufzuerlegen. Dass den Anträgen der Generalstaatsanwaltschaft nicht vollumfänglich gefolgt wurde (bezüglich Festsetzung des unbedingt zu vollziehenden Strafanteils), rechtfertigt keine andere Kostenverteilung.