31.2 Obere Instanz Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend werden die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 5'000.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 lit. b Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Mit Blick auf den Ausgang des oberinstanzlichen Verfahrens sind dem Beschuldigten die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5'000.00 in vollem Umfang aufzuerlegen.