Die erstinstanzliche Kostenverteilung ist an diesen Verfahrensausgang anzupassen. Vorliegend rechtfertigt es sich, CHF 1'000.00 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten für die Verfahrenseinstellungen wegen Drohung und Tätlichkeiten, angeblich begangen zum Nachteil von E.________, auszuscheiden und dem Kanton Bern aufzuerlegen. Für die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 8'000.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen. 31.2 Obere Instanz Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art.