31. Verfahrenskosten 31.1 Erste Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf insgesamt CHF 9'200.00 bestimmt (Kosten der Untersuchung: CHF 3'900.00, Anklagevertretung Staatsanwalt: CHF 400.00, Kosten des Gerichts (inkl. schriftliche Begründung): CHF 4'900.00).