Dennoch kann dem Beschuldigten mit Verweis auf den im Rahmen der Täterkomponenten und des teilbedingten Vollzugs hervorgehobenen Wandel trotz seiner Vorstrafen insgesamt eine positive Legalprognose ausgestellt werden. Bei einer Gesamtbetrachtung ist die Kammer überzeugt, dass beim Beschuldigten keine weiteren Straftaten zu erwarten sind. Dies insbesondere, da er vorliegend erstmals zu einer teilweise unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe verurteilt wird und er auch hohe Verfahrenskosten zu tragen haben wird.