es scheint aber, als bemühe er sich auch in diesem Bereich um Besserung. So gelang es ihm, einen grossen Teil seiner Schulden zu begleichen (vgl. pag. 434 ff.; pag. 451, Z. 33 ff., und pag. 452. Z. 1 ff.). Nach dem Gesagten ist die Kammer bei einer Gesamtbetrachtung überzeugt, dass dem Beschuldigten eine positive Legalprognose ausgestellt werden kann. Hinsichtlich der Frage des teilbedingten Vollzugs ist aber in erster Linie dem Tatverschulden genügend Rechnung zu tragen. Mit Blick auf die Erwägungen unter E. 25. und 27. sind daher 8 Monate der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 35 Monaten unbedingt auszusprechen.