Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiografie, Arbeitsverhalten, soziale Bindungen und dergleichen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1157/2022 vom 24. Februar 2023 E. 2.3.2.). Der Beschuldigte hat drei Vorstrafen aus den Jahren 2018 (Deliktszeiten .________), 2020 (Deliktszeiten .________) und 2021 (Deliktszeiten .