Dem Sachgericht steht bei der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils gemäss Art. 43 aStGB ein erheblicher Ermessensspielraum zu (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_377/2017 vom 5. Juli 2018 E. 2.1. mit weiteren Hinweisen). Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen.