32 27. Teilbedingter Strafvollzug Bei einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten kommen nur der unbedingte und der teilbedingte Vollzug in Betracht. Die Freiheitsstrafe kann gestützt auf Art. 42 Abs. 1 aStGB von Vornherein nicht vollbedingt ausgesprochen werden. Zu prüfen ist, ob dem Beschuldigten ein teilbedingter Vollzug gewährt werden kann. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art.