Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Blendet man sein Nachtatverhalten vor Ort aus, ist festzustellen, dass sich der Beschuldigte im Strafverfahren anständig und korrekt verhalten hat. Geständnisrabatt ist dem Beschuldigten keiner zu gewähren. Er hat nichts eingeräumt, was nicht auch auf den Videoaufnahmen zu sehen ist und hat die Strafverfolgung deshalb auch nicht erleichtert.