_) und wegen Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte (begangen am .________). Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 17. Februar 2021 bis am 8. Dezember 2021 neun Termine und in der Zeit vom 9. Mai 2022 bis 20. Juli 2022 fünf Termine einer Gewaltberatung (bei X.________) absolviert hat (vgl. pag. 281 ff.). Gleichzeitig ist aber auch zu vermerken, dass die vorherigen Termine offensichtlich (noch) nicht ausreichend gewesen sind, um den hier zu sanktionierenden Vorfall vom 1. April 2021 zu verhindern. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren